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Kreisrecht

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Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis

Nr. 99090011000000, 99090011001000

Wenn Sie Walderzeugnisse, wie Pilze, Beeren und Kräuter, gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der/ des jeweiligen Waldbesitzenden.

Unterliegen diese Walderzeugnisse einem Schutz durch das Naturschutzrecht, benötigen Sie zudem eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde. Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die/ den Waldbesitzende/n und an die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung bzw. kreisfreien Stadt.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Genehmigung nach Naturschutzrecht fallen Gebühren gemäß der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Nach § 15 Abs. 3 ThürWaldG und § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.

Unterstützende Institutionen

Wenden Sie sich bei eventuellen Fragen an die zuständigen unteren Forst- und/oder Naturschutzbehörden.

Teaser

Für das gewerbsmäßige Sammeln von Pilzen, Beeren und Kräutern, benötigen Sie eine Erlaubnis der/ des jeweiligen Waldbesitzenden.

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