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Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Meldung nach § 20a IfSG-Immunitätsnachweis gegen Covid -19

Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in diesen Berufen ist besonders wichtig, denn so wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen mit dem Virus infizieren.

Ab dem 16. März 2022 gilt daher in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.

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Das Gesundheitsamt ist zu benachrichtigen, wenn weder ein lmpf-, Genesenen- noch Kontraindikationsnachweis vorgelegt wurde oder ein vorgelegter Nachweis Zweifel an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit gibt.

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