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Unterhaltsansprüche gegenüber einer im Ausland lebenden Person verfolgen

Nr. 99072005176000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie unterhaltsberechtigt sind, ist es oft schwierig, Ihren Anspruch durchzusetzen, wenn der/die Unterhaltsverpflichtete in einem anderen Staat wohnt . Vor diesem Hintergrund wurden auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsrechts weltweit sogenannte Zentrale Behörden geschaffen, welche bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Hilfestellung leisten. Für Deutschland ist das Bundesamt für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG) als Zentrale Behörde mit der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhalt betraut. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle, die durch das Bundesamt für Justiz betreut werden, sind Unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Bundesamt für Justiz auch bei der grenzüberschreitenden Geltendmachung von Ehegattenunterhalt behilflich sein.

In Deutschland lebende Unterhaltsberechtigte können Anträge nicht direkt an das Bundesamt für Justiz senden. Die Antragstellung erfolgt über das für den Wohnsitz der antragsstellenden Person zuständige Amtsgericht - Familiengericht - am Sitz eines Oberlandesgerichts. Für die Antragstellung sind Formblätter zu verwenden, die Sie über das Amtsgericht erhalten. Das Amtsgericht informiert und berät, welche Möglichkeiten zur Beitreibung von Unterhalt im Ausland bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind. Nachdem der Antrag vollständig beim Amtsgericht eingereicht wurde, leitet es diesen nach einer Prüfung an das Bundesamt für Justiz weiter. Das Bundesamt für Justiz wird als Zentrale Behörde nach dem AUG tätig. Es korrespondiert während des gesamten Verfahrens mit den zuständigen Stellen im Ausland.

Für Kindesunterhalt gilt: Sie können die Beistandschaft des Jugendamtes ansprechen und bitten, den Unterhalt gegen den im Ausland lebenden Elternteil geltend zu machen. Nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu den Aufgaben des Jugendamts als Beistand. Dabei handelt der Beistand als gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes und ist somit befugt, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Unterhaltsrealisierung vorgesehenen Antragsformulare auszufüllen und beim Vorprüfungsgericht einzureichen

Teaser

Zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen eine unterhaltsverpflichtete Person, die im Ausland lebt, können Sie über das Amtsgericht Unterstützung erfahren. Für die Geltendmachung von Kindesunterhalt kann zudem die Beistandschaft des Jugendamtes in Anspruch genommen werden.

Verfahrensablauf

  • Zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen kann zunächst eine Beistandschaft eingerichtet werden. Hierzu wird ein Termin mit dem Jugendamt in Ihrer Nähe vereinbart.
  • Bringen Sie zu dem Termin alle Unterlagen mit, die ggf. in der Unterhaltsangelegenheit vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).
  • Wenden Sie sich an das Amtsgericht, um die Formblätter zu erhalten mit denen Sie einen Antrag auf Geltendmachung der Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person beantragen können.
  • Das Amtsgericht wendet sich dann an das Bundesamt für Justiz, welches in Deutschland die Zentrale Behörde für Auslandsunterhaltsangelegenheiten ist.
  • Das Bundesamt für Justiz wendet sich dann an die Zentrale Stelle des Auslands, in dem sich die unterhaltspflichtige Person aufhält.

An wen muss ich mich wenden?

An das für Sie zuständige Familiengericht am Sitz eines Oberlandesgerichts bzw. für die Beistandschaft an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht - am Sitz eines Oberlandesgerichts (§ 7 Abs. 1 AUG – in Thüringen: Amtsgericht Jena), sowie für die Beistandschaft das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

  • Die Formblätter des Amtsgerichtes müssen genutzt werden.
  • Die Voraussetzungen für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland hängen davon ab, in welchem Staat sich die unterhaltsverpflichtete Person aufhält und welche internationalen Vereinbarungen für die Zusammenarbeit mit diesem Staat einschlägig sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Alle Unterlagen aus denen sich die Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person ergibt. Die Einzelheiten hängen davon ab, welche Maßnahmen beantragt werden, in welchem Staat sich die unterhaltsverpflichtete Person aufhält und welche internationalen Vereinbarungen für die Zusammenarbeit mit diesem Staat einschlägig sind.

Welche Gebühren fallen an?

Das Bundesamt für Justiz und die ausländischen Empfangs- und Übermittlungsstellen /Z entralen Behörden arbeiten für die Antragsteller grundsätzlich kostenfrei.

Es können Kosten für die Übersetzung von Unterlagen anfallen, es entstehen jedoch keine Kosten gegenüber staatlichen Stellen.

Bearbeitungsdauer

  • Zur Bearbeitungsdauer kann keine pauschale Angabe gemacht werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben.
  • Mit einer längeren Bearbeitungszeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die ausländische Stelle sämtliche Ermittlungen zum Aufenthalt und daran anschließend ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt durchführen muss.
  • Zu einer zügigen Bearbeitung können die Antragsteller durch vollständige Antragsunterlagen beitragen. Gleichwohl bleibt die Bearbeitungszeit einzelfallbezogen und auch abhängig vom Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Das Vorprüfungsverfahren beim Amtsgericht ist ein Justizverwaltungsverfahren (§ 7 Abs. 2 AUG). Zur Überprüfung einzelner Angelegenheiten ist nach §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, und es kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.

Anträge / Formulare

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

24.08.2022
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