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Einschulung

Nr. 99088003034000

§ 18 ThürSchulG

  1. Die Vollzeitschulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Jahres.
  2. Ein Kind, das am 30. Juni mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt. Die Schulpflicht beginnt mit der Aufnahme.
  3. Ein schulpflichtiges Kind kann im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern einmal für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind. Die Entscheidung trifft der Schulleiter insbesondere auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

An wen muss ich mich wenden?

§ 119 ThürSchulO

  1. Alle Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks, bei Bestehen eines gemeinsamen Schulbezirks nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG an einer der zuständigen Grundschulen, anzumelden. Für die Anmeldung kann der Schulträger auch eine Gemeinschaftsschule vorsehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde vorzulegen.

Welche Fristen muss ich beachten?

§ 119 ThürSchulO

  1. In der Zeit vom 15. bis 30. April eines jeden Jahres gibt der Schulleiter Ort und Zeit der Anmeldung zum Schulbesuch für das übernächste Schuljahr bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Schulträger in ortsüblicher Weise. In Gemeinden mit mehreren Grund- und Gemeinschaftsschulen geschieht die Bekanntmachung für alle Schüler gemeinsam. Für jede Grundschule ist dabei der Schulbezirk anzugeben.
  2. Die Eltern melden die Kinder in der Zeit vom 2. bis 10. Mai zum Schulbesuch für das übernächste Schuljahr an.

Rechtsgrundlage

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