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Finanzanlagenvermittler Erlaubnis beantragen

Nr. 99050091005000

Als Finanzanlagenvermittler vermitteln Sie selbstständig Finanzprodukte an Kunden beziehungsweise beraten über diese, wobei Sie eine Provision vom Anbieter des Finanzproduktes erhalten. Sofern Sie Ihr Honorar vom Kunden erhalten, beantragen Sie bitte eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlageberater. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein.

Als Finanzanlagenvermittler sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen
  • Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen
     oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die
     nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen Vermögensanlagen

Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag hierfür können Sie zusammen mit dem Erlaubnisantrag stellen.

Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies aus Sicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
Unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Außerdem sind Arbeitnehmer, die bei der Vermittlung und Beratung mitwirken, von der IHK in das Register einzutragen.

Welche Gebühren fallen an?

Registrierung und Sachkundeprüfung
Die Gebühren entnehmen Sie bitte dem Gebührentarif der zuständigen IHK.

Erlaubnisverfahren, Änderungen, Löschung
Die Gebühren entnehmen Sie bitte dem Gebührentarif der jeweiligen Gewerbebehörde.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Änderungen, der im Register gespeicherten Angaben müssen Sie ebenfalls unverzüglich mitteilen.

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Sie werden in ein von der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register eingetragen.

  • Die Sachkundeprüfung "Geprüfter Finanzanlagenfachmann/ -frau IHK" können Sie bei jeder IHK ablegen, die diese Sachkundeprüfung anbietet.
  • Finanzanlagenvermittler müssen umfangreiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten erfüllen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammern.

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