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Wehr- und Zivildienst: Unterhaltssicherung

Nr. 99121003000000

Zur Sicherung ihres Lebensbedarfs erhalten einberufene Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Dazu zählen unter anderem

  • der Ersatz der Beiträge für Versicherungen (außer Lebensversicherungen und Versicherungen, die mit dem Halten und Führen eines Kraftfahrzeugs in Verbindung stehen),
  • Mietbeihilfe oder Wirtschaftsbeihilfe für Selbstständige.

Durch den Einberufungsbescheid wird das Wehr-/ Zivildienstverhältnis zum darin festgesetzten Diensteintritt begründet. Ab diesem Zeitpunkt werden bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen die Leistungen nach dem USG längstens für die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes von neun Monaten gewährt.

Diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes auch gewährt, wenn der Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet (§ 2 Nr. 1 USG).

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an den Landkreis oder den Stadtkreis, in dem der Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende vor der Einberufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausfertigung des Einberufungsbescheides, die für die Unterhaltssicherungsbehörde bestimmt ist
  • Nachweise je nach beantragter Unterhaltssicherungsleistung auf Anforderung durch die Unterhaltssicherungsbehörde (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder, Unterhaltstitel vom Jugendamt bei nicht miteinander verheirateten Eltern, Sorgeerklärung bei nicht miteinander verheirateten Eltern, Mietvertrag)

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, damit die Leistungen rechtzeitig bei Wehrdienstbeginn bzw. Zivildienstbeginn auf dem Konto sind.

Die Antragsfrist sollte nicht versäumt werden: Drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes bzw. Zivildienstes sind die Ansprüche erloschen.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Antragsberechtigt sind der Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende sowie seine anspruchsberechtigten Familienangehörigen. Der Wehrpflichtige/ Zivildienstleistende ist berechtigt, Leistungen für sich selbst als auch für seine Familienangehörigen zu beantragen. Ein Familienangehöriger kann Leistungen nur für sich selbst beantragen.

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