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Das Jugendamt setzt sich nach den Bestimmungen des Kinder-und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) aus dem Jugendhilfeausschuß und der Verwaltung des Jugendamtes zusammen. Gegenüber anderen Ämtern der Kommunalverwaltung ist hier der zuständige politische Ausschuß dem Amt zugehörig.

Als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Jugendamt folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
  • Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie
  • Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
  • Hilfe zur Erziehung einschließlich Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen
  • Inobhutnahme und Herausnahme von Kindern und Jugendlichen
  • Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und den Familiengerichten
  • Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind
  • Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
  • Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie bei Pflegern und Vormündern
  • Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamtes
  • Beurkundung und Beglaubigung, Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden

Diese Aufgaben werden im Rahmen folgender Sachgebiete realisiert:

           

Direkt dem Abteilungsleiter unterstellt ist die Jugendhilfeplanung, ebenfalls das Aufgabengebiet Rechts- und Grundsatzangelegenheiten.

Die Aufgaben der wirtschaftlichen Jugendhilfe und das Bundeserziehungsgeld werden im Sachgebiet Haushalt, Nachrang und besondere soziale Aufgaben bearbeitet.

 

 

 

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