Sprungziele
Seiteninhalt
01.07.2025

Allgemeinverfügung zur Untersagung der Wasserentnahme und des Bootfahrens im Landkreis Hildburghausen

Öffentliche Bekanntmachung des Amtes für Umwelt und Abfallwirtschaft des Landkreises Hildburghausen

Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 33 WHG, § 25 Thüringer Wassergesetz (ThürWG), § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erlässt das Landratsamt Hildburghausen als zuständige untere Wasserbehörde folgende:

Allgemeinverfügung

  1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Stauanlagen, Teiche und Quellen) zum Zwecke der Bewässerung wird mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres untersagt. Ausgenommen ist das Schöpfen mit Handgefäßen.

  2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zum Zwecke der Bewässerung zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen.
    Nach Außerkrafttreten treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.

  3. Das Befahren von Fließgewässern mit Booten, einschließlich Boote ohne eigene Triebkraft (z. B. Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Schlauchkajaks, -kanadier usw.), wird im Kreisgebiet mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres untersagt.

  4. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.


Hinweise

  1. Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Ziffer 1 und 2 erteilen, wenn:

    • die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und den Naturschutz nicht erheblich sind,

    • und eine unbillige Härte vorliegen würde.

  2. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden.


Gründe

Die Allgemeinverfügung ergeht gemäß den oben genannten Rechtsgrundlagen. Das Landratsamt Hildburghausen ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde.

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit, fehlender ergiebiger Niederschläge und dem geringen Grundabfluss aus den Vorjahren haben sich sehr niedrige Wasserstände in den Gewässern eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist nach aktuellen Prognosen nicht absehbar.

Diese Maßnahmen sind erforderlich, um:

  • die Lebensgrundlage Wasser zu schützen,

  • den ökologischen Zustand der Gewässer zu bewahren,

  • und das Wohl der Allgemeinheit zu sichern.

Die Wasserentnahme ist laut § 33 WHG nur zulässig, wenn die Mindestwasserführung gewährleistet ist – dies ist aktuell nicht der Fall.

Auch das Bootfahren gefährdet durch die niedrigen Wasserstände die Gewässerökologie, insbesondere den Lebensraum in der Sohle von Fließgewässern. Daher ist auch diese Nutzung untersagt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist notwendig, um irreversible Schäden zu vermeiden und liegt im besonderen öffentlichen Interesse.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen erhoben werden.

Da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann beim Landratsamt gestellt werden.
Zudem kann beim Verwaltungsgericht Meiningen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.


Hildburghausen, den 25. Juni 2025
gez.
Sven Gregor
Landrat


Rechtsgrundlagen:

  1. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 4)

  2. Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277)

  3. Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 2. Juli 2024

  4. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024

  5. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2024

© 2025 Landkreis Hildburghausen