Seiteninhalt
Blindengeld / Blindenhilfe
Blindengeld ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder durch einen Unfall erblindet sind. Nach dem Thüringer Landesblindengeldgesetz wird seit 01.01.2008 das Blindengeld ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen sowie ohne Altersbegrenzung des Blinden gewährt.
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung - § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -. Sie kann neben dem Landesblindengeld in Anspruch genommen werden, soweit die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht als Einkommen überschritten sind. Das Landesblindengeld ist eine vorrangige Leistung und wird auf das Einkommen bei der Berechnung der Blindenhilfe angerechnet.
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung - § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -. Sie kann neben dem Landesblindengeld in Anspruch genommen werden, soweit die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht als Einkommen überschritten sind. Das Landesblindengeld ist eine vorrangige Leistung und wird auf das Einkommen bei der Berechnung der Blindenhilfe angerechnet.