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Vorsorgevollmacht
Außerdem ist eine Aufgabe der Betreuungsbehörde die Aufklärung über Vorsorgevollmachten und die Beglaubigung dieser Vorsorgevollmachten gemäß § 6 Betreuungsbehördengesetz.
Voraussetzung für die Beglaubigung dieser Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit und Autentität des Vollmachtgebers. Für die Beglaubigung einer solchen Vollmacht ist die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses der Vollmachtserteilenden Person erforderlich. Es wird für die Beglaubigung einer Gebühr von 10,00 € erhoben.
Weitere Informationen und Broschüren
Weitere Hinweise, Formulare und Dokumente finden Sie unter: Betreuungsrecht