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Wasserbau / Bauen in Überschwemmungsgebieten

Wasserbau / Bauen in Überschwemmungsgebieten


Wasserbau

Zum Wasserbau gehören grundsätzlich alle Baumaßnahmen mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Es können Maßnahmen der Wasserwirtschaft selbst sein oder z.B. Maßnahmen des Wegebaus, die Einfluss auf den Wasserhaushalt haben. Dazu gehören z.B. die Errichtung von Ufermauern, Ufersicherungen, Staustufen, Wehranlagen, Staudämme, Brückenbauwerken, Gewässerkreuzungen mit Leitungen und dergleichen. In manchen Fällen kann sogar die Gestaltung des Gartens am Flussufer oder in der Aue Einfluss auf das Abflussgeschehen bei Hochwasser haben und somit eine wasserwirtschaftliche Bedeutung erlangen.

Maßnahmen des Wasserbaus bedürfen immer einer Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde. Auch der Rückbau oder eine geringe Änderung sind genehmigungspflichtig. Bei Maßnahmen an Gewässern I. Ordnung ist die obere Wasserbehörde im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zuständig. Bei allen übrigen Gewässern II. Ordnung ist die untere Wasserbehörde im Landratsamt Hildburghausen zuständig.

Die notwendigen Genehmigungsverfahren können hierbei aufgrund der Vielfalt der Maßnahmen wesentlich variieren. Es können Genehmigungen nach § 28 ThürWG bis zu Plangenehmigen oder Planfeststellungen nach § 69 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich werden. Bei letzterem ist ggf. eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung aller betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Auch betroffene Bürger sind am Verfahren zu beteiligen und ihre Einwände und Belange zu berücksichtigen.

Bei Fragen zu einzelnen Maßnahmen des Wasserbaus, der notwendigen Genehmigungsverfahren oder der erforderlichen Antragsunterlagen steht die untere Wasserbehörde ihnen gerne zur Verfügung.

Bauen in Überschwemmungsgebieten

Das Bauen in Überschwemmungsgebieten kann negative Auswirkungen auf das Abflussgeschehen im Hochwasserfall haben und bereits bestehende Bebauungen gefährden. Grundsätzlich ist das Bauen in Überschwemmungsgebieten sowie die Ausweisung von Bauplanungsgebieten untersagt.

Die untere Wasserbehörde kann auf schriftlichen Antrag und unter Vorlage der notwendigen Nachweise eine Ausnahme von der Genehmigung erteilen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Ob ihr Grundstück in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt können sie unter nachfolgendem Link recherchieren:

Kartendienst des TLUBN - Hydrologie/Hochwasserrisikomanagement

Bei Fragen zu Baumaßnahmen in Überschwemmungsgebieten, der notwendigen Genehmigungsverfahren oder der erforderlichen Antragsunterlagen steht die untere Wasserbehörde ihnen gerne zur Verfügung.


 

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