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Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft

Nr. 99069003000000

Speziell Hinweise unserer Behörde

Volltext

Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. Dies geht über eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft.

Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt  oder unklar ist, wer der Vater ist, gibt es auch den Weg der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft.

Dazu können Sie sich durch das Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft.

Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:

  • Unterhaltsansprüche des Kindes
  • Unterhaltsansprüche der Mutter 
  • Sorgerecht
  • Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
  • Erteilung des Namens des Vaters

Das Kind hat aber auch ein Recht, seine Herkunft zu kennen.

Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen.

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand vertritt das Kind im Rahmen der Feststellung der Vaterschaft. Der Beistand kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Wenn die rechtliche Vaterschaft  festgestellt ist, kann der Beistand auch Fragen des Unterhalts klären. 

Im Einzelnen kann der Beistand Folgendes machen:

  • Aufforderung des Vaters zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden 
  • Veranlassung der gerichtlichen Klärung der Vaterschaft 
  • Berechnung des Unterhaltsanspruchs Ihres Kindes
  • Regelmäßige Überprüfung des Unterhaltsanspruchs
  • Aufnahme einer Urkunde über den Unterhalt
  • gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs
  • Einziehung und Kontrolle der Unterhaltszahlungen
  • Ermittlung von Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils 
  • Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch schriftliche Erklärung beenden.

Rechtsgrundlage(n)

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