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Dokumente beglaubigen lassen

Nr. 99014002035000, 99014002035002, 99014003035000, 99014004035000, 99014005035000, 99014006035000, 99014007035000, 99014011035000, 99014012035000, 99014013000000, 99043004081000, 99043007035000, 99043012081000, 99046002035000, 99119001035000, 99119002035000

Beglaubigt werden Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschriften die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist ( z.B. Personenstandsurkunden, wie Geburtsurkunde usw.).

Weiterhin beglaubigt werden Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist.

Voraussetzungen :

  • Vorlage der Orginalurkunde
  • bei der Beglaubigung von Unterschriften soll die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen werden

Kosten:

  • Beglaubigung von Abschriften - bis zu 10 Seiten 7,00 €
  • Beglaubigung einer Unterschrift - 7,20 €

Volltext

Dokumente (z. B. Ablichtungen, Abschriften oder Ausdrucke) können amtlich beglaubigt werden, wenn es sich handelt um

  • amtliche Urkunden deutscher Behörden zur Verwendung im Inland (für ausländische Urkunden, die im Inland sowie inländische Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, gelten besondere Regelungen und Zuständigkeiten)
  • sonstige Dokumente, wenn das Dokument zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird

Dokumente dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn

  • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster)
  • die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist (z. B. wegen Lücken, Durchstreichungen und Einschaltungen) oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist

Ansprechpunkt

Für die Beglaubigung von Dokumenten ist zuständig bei

  •  amtlichen Urkunden:
     o die Behörde, die die Originalurkunde ausgestellt hat (Eigenurkunde)
     o im Übrigen (Fremdurkunde) grundsätzlich das Einwohnermeldeamt
  • sonstigen Dokumenten: in der Regel das Einwohnermeldeamt

Erforderliche Unterlagen

  • Originale der zu beglaubigenden Dokumente
  • Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale

Frist

Beglaubigungen werden in der Regel sofort bearbeitet.

Teaser

Die Beglaubigung von Dokumenten können Sie bei der zuständigen Behörde vornehmen lassen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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