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Berufskraftfahrer Fortbildung - Eintragung in die Fahrerlaubnis

Nr. 99023001060001

Wenn Sie als Berufskraftfahrer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in der Fahrerlaubnis als Nachweis der erforderlichen Weiterbildung.

Zur Weiterbildung müssen Sie einen Kurs bei einer anerkannten Ausbildungsstätte besuchen. Sie erhalten zum Abschluss eine Teilnahmebescheinigung; eine Prüfung wird nicht durchgeführt.

Voraussetzungen für den Eintrag:

  • Sie sind Bürger der EU oder eines EWR-Staates oder sind bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt.
  • Sie sind Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in den entsprechenden Klassen.
  • Sie haben eine Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte abgeschlossen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Fahrerlaubnisstelle. Das sind im Freistaat Thüringen die Landkreise und die kreisfreien Städte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Fahrerlaubnis
  • Teilnahmebescheinigung über die Weiterbildung
  • Personalausweis
  • Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben und betragen nach Gebührennummer 343 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) 28,60 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Alle fünf Jahre müssen Sie Ihre Kenntnisse im Rahmen einer Weiterbildung erneuern.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch/ Klage

Anträge / Formulare

formloser Antrag

Was sollte ich noch wissen?

Eine Abweichung vom 5-Jahres-Turnus ist beim erstmaligen Eintrag möglich, um einen Gleichlauf mit der fünfjährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnis herzustellen.

Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr. Handwerksbetriebe sowie Kleingewerbetreibende sind zur Beförderung von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung ausgenommen, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

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