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Kraftfahrzeugzulassung - Kraftfahrzeuge neu oder gebraucht zulassen

Nr. 99036008007000

KFZ Zulassung


Es ist Aufgabe der Zulassungsstelle, die täglichen Zulassungsvorgänge vorzunehmen, die Versicherungspflicht der zugelassenen Kraftfahrzeuge zu überwachen, an der Kraftfahrzeugsteuererhebung mitzuwirken sowie nötigenfalls die Außerbetriebsetzung der Fahrzeuge zu veranlassen. Sie hat in jedem Fall bei Gewährleistung des Datenschutzes auch auskunftsbereit zu sein für Anspruchsberechtigte wie zum z.B. für Unfallopfer, deren Versicherungsgesellschaften oder die Polizei.

Hinweise der Zulassungsbehörde

Seit dem 1. April 2006 muss jeder neue Fahrzeughalter bei einer Kfz-Zulassung eine Einzugsermächtigung für seine KFZ - Steuer abgeben. Bei Bevollmächtigung Dritter ist ebenso eine Kraftfahrzeugsteuer-Vollmacht des zukünftigen Fahrzeughalters notwendig, in welcher zum Ausdruck kommt, dass dieser einverstanden ist, dass dem Bevollmächtigten die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen.

Vordrucke für das SEPA-Lastschriftmandat mit Kfz-Steuer-Vollmacht und ein Merkblatt mit allen Informationen für Fahrzeughalter werden in den Zulassungsstellen, den Zollämtern sowie hier im Internet bereitgestellt :

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Zulassungsvollmacht zur Erledigung von Vorgängen KFZ betreffend

Erläuterungen zum SEPA-Lastschriftmandat

 
Bitte beachten Sie, daß Ihr Antrag nur bei korrekter und vollständiger Vorlage aller erforderlichen Unterlagen bearbeitet werden kann!

Achtung beim Fahrzeugverkauf

Sie möchten Ihr Fahrzeug verkaufen? Dann beachten Sie bitte Folgendes:


Immer wieder treten Fälle auf, in denen der Erwerber seiner gegebenen Verpflichtung zur Ab- oder Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt. Die Folge davon: der Verkäufer ist weiterhin als Halter im Fahrzeugregister eingetragen und somit weiterhin steuer- und versicherungspflichtig. Der sicherste Schutz ist eine vorherige Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges bei der Kfz-Zulassungsbehörde.

Also: Damit die Freude über den geglückten Fahrzeugverkauf nicht ins Gegenteil umschlägt: vorher zur Kfz-Zulassungsbehörde und das Fahrzeug abmelden.

Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Vollmacht, wenn andere mit der Zulassung des Fahrzeuges beauftragt werden, einschl. Steuervollmacht 
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, ggf. Datenbestätigung des Herstellers und COC
  • Versicherungsbestätigung über eine bestehende Haftpflichtversicherung
  • ausgefülltes Formular SEPA- Lastschriftmandat für Kraftfahrzeugsteuer

Umschreibung eines Fahrzeuges

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Vollmacht, wenn andere mit der Zulassung des Fahrzeuges beauftragt werden, einschl. Steuervollmacht 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (bisheriger Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (bisheriger Fahrzeugbrief)
  • Versicherungsbestätigung über eine bestehende Haftpflichtversicherung
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht
  • ausgefülltes Formular SEPA-Lastschriftmandat für Kraftfahrzeugsteuer

bei zugelassenen Fahrzeugen mit bisher auswärtigem Kennzeichen zusätzlich:

  • bisherige (auswärtige) Kennzeichenschilder
  • bei Umschreibung zugelassener Fahrzeuge ohne Halterwechsel kann seit 01.01.2015 das bisherige Kennzeichen beibehalten werden. Hier ist lediglich die Vorlage des Personalausweises und der Zulassungsbescheinigung I  ggf. Vollmacht erforderlich

Zulassung eines bisher außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Vollmacht, wenn andere mit der Zulassung des Fahrzeuges beauftragt werden, einschl. Steuervollmacht 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Versicherungsbestätigung über eine bestehende Haftpflichtversicherung
  • bei Fahrzeugen die vor dem 01. Oktober 2005 stillgelegt wurden - die Abmeldebescheinigung
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht
  • ausgefülltes Formular SEPA-Lastschriftmandat für Kraftfahrzeugsteuer

falls das Fahrzeug vorher im Landkreis Hildburghausen zugelassen war:

  • Kennzeichenschilder (falls diese bei Außerbetriebsetzung reserviert wurden)

Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (bisheriger Fahrzeugschein)
  • Verfügungsberechtigung wenn andere Person beauftgragt wird (Zullassungsbescheinigung II oder Vollmacht)
  • Kennzeichenschilder

Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei Verlust

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht
  • Verlusterklärung an Eidesstatt (in der Zulassungsstelle oder beim Notar durchzuführen)

Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei Verlust:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Verlusterklärung an Eidesstatt (in der Zulassungsstelle oder beim Notar durchzuführen, der Ersatz der verloren gegangenen Zulassungsbescheinigung Teil II wird erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist ausgestellt), dann ist die bisherige Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) vorzulegen

Erneuerung von Kennzeichenschildern bei Beschädigung

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Kennzeichenschilder

Umkennzeichnung bei Verlust des amtlichen Kennzeichens

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Verlusterklärung an Eidesstatt (in der Zulassungsstelle oder beim Notar durchzuführen)
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht
  • falls lediglich ein Kennzeichen verloren wurde, das andere Kennzeichen

Umkennzeichnung bei Diebstahl des amtlichen Kennzeichens

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Bestätigung der Polizeidienststelle (Protokoll) über die Diebstahlsanzeige
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht
  • falls lediglich ein Kennzeichen entwendet wurde, das andere Kennzeichen

Berichtigung der Fahrzeugpapiere

(hierbei gilt: Hauptuntersuchung muss gültig sein)


bei Wohnungswechsel:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I

bei Änderung des Namens:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

bei technischen Änderungen am Fahrzeug:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • technische Gutachten

Zuteilung für Probe-und Überführungsfahrten (Kurzzeitkennzeichen)

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Vollmacht, wenn andere mit der Beantragung beauftragt werden
  • Versicherungsbestätigung über eine bestehende Haftpflichtversicherung ausgestellt für Kurzzeitkennzeichen
  • Kopie der Fahrzeugpapiere und gültige Hauptuntersuchung
  • falls keine HU vorliegt, gilt das Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt zur nächsten Prüfstelle im Zulassungsbereich


Zusätzlich werden benötigt bei:

der Fahrzeugzulassung für Firmen:


  • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung 
  • Vollmacht eines Unterschriftsberechtigten der Firma

der Fahrzeugzulassung für Minderjährige

  • Einverständniserklärung beider Elternteile bzw. der Erziehungsberechtigten
  • Ausweis eines Elternteiles oder Reisepass mit Meldebestätigung

der Zulassung eingeführter Fahrzeuge aus dem Ausland

für Nicht-EG-Fahrzeuge: 
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung

für EG-Fahrzeuge:           -
  • Umsatzsteuererklärung (nur für Neufahrzeuge)
  • Bestätigung des Importeurs, dass für ein eingeführtes Neufahrzeug noch keine deutschen Fahrzeugpapiere beantragt wurden
  • COC-Papier
  • Identitätsprüfung für eingeführte Neufahrzeuge (Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehördeoder Identitätsrüfung eines a.a. Sachverständigen.)
  • Eigentumsnachweis (z.B. Kaufvertrag oder Rechnung) und die dazugehörigen ausländischen Fahrzeugpapiere mit Kennzeichen, bei abgemeldeten Fahrzeugen den Nachweis über die erfolgte Abmeldung im Herkunftsland (diese Dokumente sind von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer in deutscher Sprache vorzulegen)
  • Vollgutachten gem. § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung; für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO

Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge können auf Privatpersonen und juristische Personen oder Gesellschaften als Fahrzeughalter zugelassen werden, also auch auf

  • Firmen,
  • Behörden oder
  • Vereine.

Für ein Neufahrzeug müssen Sie bei Ihrer Zulassungsbehörde einen Antrag auf Zulassung stellen. Neufahrzeuge sind Fahrzeuge, die

  • erstmals am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und
  • bisher weder im Inland noch im Ausland zugelassen waren.

Für ein Gebrauchtfahrzeug, das

  • bislang nur auf nichtöffentlichem Gelände genutzt wurde (zum Beispiel auf einem Flughafengelände) oder
  • bisher nur im Ausland zugelassen war

müssen Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde einen Antrag auf Erstzulassung stellen.

Wenn Ihr Auto zugelassen wurde, erhalten Sie von der Zulassungsbehörde die Zulassungspapiere und Ihr persönliches Kennzeichen.

Hinweis: Für ein bereits zugelassenes Gebrauchtfahrzeug müssen Sie nur einen Antrag auf Ummeldung bei Halterwechsel stellen.

Es gibt verschiedene Zulassungsvorgänge:

  • Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge
  • Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
  • Zulassung Fahrzeuge/Anhänger aus EU-Mitgliedsstaaten
  • Zulassung Fahrzeuge/Anhänger aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten

Die Beantragung kann durch den Antragsteller persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Kfz-Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Ihres Hauptwohnsitzes oder Sitz Ihres Unternehmens.

Rechtsgrundlage

Teaser

Möchten Sie Ihr neues oder gebrauchtes Fahrzeug auf öffentlichen Straßen fahren, brauchen Sie eine Zulassung.

Verfahrensablauf

Ihre Zulassung müssen Sie schriftlich oder online beantragen:

  • Informieren Sie sich zu den erforderlichen Unterlagen und Formularen bei:
    • Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde oder
    • der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde.
  • Vereinbaren Sie einen Termin oder nehmen Sie, falls vorhanden, das Onlineverfahren in Anspruch.
  • Bringen Sie alle erforderliche Unterlagen sowie die jeweilige Bezahlsumme zu Ihrem Termin mit.
  • Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft.
  • Bei positiver Prüfung erhalten Sie noch während des Termins:
    • Ihr persönliches Kennzeichen,
    • die abgestempelten Kennzeichenschilder und
    • Ihre Zulassungsdokumente.
  • Meistens gibt es unweit der Zulassungsstelle Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kennzeichen auf ein Nummernschild drucken lassen können.

Hinweis: Sie können sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Sind Sie nicht in Deutschland gemeldet, können Sie das Kennzeichen nur dann beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person benennen.

Voraussetzungen

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
    • Zahlungsrückständen über EUR 30,00: keine Zulassung bis Sie die Schuld beglichen haben
    • Zahlungsrückstände unter EUR 30,00: Zulassung im Ermessen der Behörde
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von EUR 5,00 oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug,
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat): Formular liegt auch bei der Zulassungsstelle vor Ort aus
    • Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung vorlegen.
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters:
    • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
      • Zulassungsbescheinigung Teil II und
      • Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
    • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
      • Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/ Versionsschlüsselnummer
      • Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers
    • zusätzlich Kaufvertrag oder Originalrechnung bei Fahrzeugen mit
      • EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC),
      • nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ABE) oder
      • Einzelgenehmigung
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code) von einer Versicherung Ihrer Wahl
    • Hinweis: Sie können diese meist telefonisch anfordern.
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben
  • Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen

Welche Gebühren fallen an?

Antrag: Je nach Verwaltungsaufwand ab EUR 26,80
Kennzeichen: ab EUR 10,20

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Anträge / Formulare

Bitte wenden Sie sich an die Kfz-Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Ihres Hauptwohnsitzes oder Sitz Ihres Unternehmens.

Manche Behörden stellen Formulare auf ihrer Internetseite zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.

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