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Unterhaltszahlung

Nr. 99046011000000

Berechnung und Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen

Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen, sowie junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen. Das Jugendamt berät Sie hierzu gern.

Eine Berechnung erfolgt für die im Landkreis lebenden Kinder und Jugendlichen auf Antrag des Elternteils, der die tatsächliche elterliche Sorge ausübt oder (bei gemeinsamer elterlicher Sorge) in dessen Obhut sich das Kind befindet. Maßgeblich für die Berechnung ist die Düsseldorfer Tabelle.

Notwendige Unterlagen:

  • Verdienstnachweise der letzten 12 Monate des Unterhaltsverpflichteten
  • Nachweise über berufsbedingte Aufwendungen
  • befindet sich der Jugendliche, für den Unterhalt zu berechnen ist, in Ausbildung, so sind der Ausbildungsvertrag und Verdienstnachweise erforderlich 
  • bei Volljährigkeit Verdienstnachweise der letzten 12 Monate von Mutter und Vater

Rechtliche Grundlagen:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Düsseldorfer Tabelle

Leistungsbeschreibung

Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. Der Unterhalt soll gewährleisten, dass der Lebensstandard, der vor der Ehescheidung bestanden hat, aufrechterhalten werden kann.

Generell sind Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt zu unterscheiden.

Kindesunterhalt
Für Kinder besteht generell Unterhaltspflicht. Derjenige, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflichten durch die tägliche Fürsorge und Erziehung. Von der anderen Seite müssen Unterhaltszahlungen geleistet werden, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet.

Ehegattenunterhalt
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt unter bestimmten Voraussetzungen.

Teaser

Nach der Ehescheidung haben Kinder bzw. die ehemaligen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt.

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