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Schülerfahrtkosten

Nr. 99088011000000

Spezielle Hinweise unserer Behörde

Gemäß § 4 des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 16.12.2003 sowie der kreislichen Satzung über die Schülerbeförderung des Landkreises Hildburghausen vom 12.07.2005 ist die Kostenbeteiligung des Landkreises wie folgt geregelt:

  • Schüler der Klasse 1 - 10 werden kostenfrei befördert.
  • Ab Klassenstufe 11 beteiligt der Landkreis Hildburghausen bei der Beförderung die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern diese selbst, an den Kosten.
  • Der Selbstkostenanteil beträgt pro Monat 40,00 Euro bzw. 10,00 Euro pro angefangene Woche. Darüber hinausgehende Fahrtkosten werden auf Antrag vom Landkreis Hildburghausen erstattet.

 Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der nachstehenden Satzung.

Satzung über die Schülerbeförderung des Landkreises Hildburghausen vom 01.08.2018

Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten

Merkblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten

Leistungsbeschreibung

Schülerbeförderung ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht:

  • für Schüler der Grundschule und der Förderschule bis Klassenstufe 4 bei einem Schulweg von mindestens zwei Kilometern,
  • für Schüler der Regelschule, des Gymnasiums, der Gesamtschule und der Förderschule ab Klassenstufe 5 und für Schüler des Berufsgrundbildungsjahrs, des Berufsvorbereitungsjahrs, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, bei einem Schulweg von mindestens drei Kilometern.

Eine Mindestbegrenzung entfällt, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeutet oder wenn Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. Ab Klassenstufe 11 des Gymnasiums einschließlich der Spezialschulen und -klassen sowie der mit der Gesamtschule oder einer Schule nach § 4 Abs. 4 ThürSchulG verbundenen dreijährigen gymnasialen Oberstufe können Eltern, bei volljährigen Schülern die Schüler selbst, an den Beförderungskosten beteiligt werden. Dies gilt auch für Schüler des beruflichen Gymnasiums, der zweijährigen Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht.

Verfahrensablauf

Wenn der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die kreisangehörige Gemeinde als Schulträger keinen Schülertransport organisiert und auch keine Fahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs ausgehändigt hat, ist der Antrag auf Kostenerstattung mittels Formular beim Schulverwaltungsamt einzureichen.

An wen muss ich mich wenden?

Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler.Bei überregionalen Förderschulen, Spezialschulen und -klassen sowie bei Grund- und Regelschulen in Trägerschaft kreisangehöriger Gemeinden übernimmt der Schulträger der jeweiligen Schule die Schülerbeförderung im Rahmen des Schulaufwands.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Teaser

Wenn Sie sich die Fahrtkosten für den Schulweg Ihres Kindes erstatten lassen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

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