Sozialhilfe beantragen
Nr. 99107009000000, 99107009017000Grusi
Grundsicherung - Spezielle Hinweise unserer Behörde
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um die Gewährung von Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Eine Grundsicherung durch das Landratsamt Hildburghausen können Personen erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Hildburghausen haben.
Die Leistung steht Personen zu, die mit ihrem Alter oberhalb der Altersgrenze für die Regelaltersrente liegen. Seit dem Jahr 2012 wird diese Grenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben § 41 Abs. 2 SGB XII.
Sie steht auch bedürftigen Erwachsenen ab dem 18. Lebensjahr zu, die vollständig dauerhaft erwerbsgemindert sind. Von einer vollen dauerhaften Erwerbsminderung spricht man, wenn wegen Krankheit oder Behinderung das Arbeitsvermögen unter 3 Stunden am Tag liegt und es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben wird.
Unterkunftsrichtlinie
Der Kreistag des Landkreises Hildburghausen hat in seiner Kreistagssitzung am 06.03.2019 die Neufassung der Unterkunftsrichtlinie für die Leistungen im Rahmen von SGB II und SGB XII beschlossen.
Sie tritt ab 01.04.2019 in Kraft. Sie definiert für den hiesigen Landkreis den Begriff der Angemessenheit der übernahmefähigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildburghausen,
wenn und soweit ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II besteht.
Die Neufassung basiert auf einem neu erstellten schlüssigen Konzept, welches von einer professionellen Fachfirma auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22.09.2009 entwickelten
Anforderungs- und Prüfungsschemas erstellt wurde.
Erstausstattungsrichtlinie
Der Kreistag des Landkreises Hildburghausen hat in seiner Kreistagssitzung am 06.03.2019 die Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung von einmaligen Bedarfen
zur Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt im Rahmen der Leistungen nach SGB II und SGB XII beschlossen.
Sie tritt sofort in Kraft. Zur Erstausstattungsrichtlinie
Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Ein separates Antragsformular befindet sich unter Dokumente.
Keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben….
- Personen, bei denen das Einkommen von Unterhaltspflichtigen (z.B. Kind) jährlich über einen Betrag von 100000,00 € liegt.
- Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
- Personen, deren Vermögen über der Vermögensfreigrenze von 5000,00 € (hier: jede volljährige Person) liegt.
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Leistungen nach dem 4.Kapitel SGB XII werden nur auf Antrag erbracht.
Datenschutz:
In diesem Merkblatt werden die Informationen gem. Artikel 13 DS-GVO und Artikel 14 DS-GVO zur Verfügung gestellt.
Bei Antragseingängen werden diese dem Antragsteller ausgehändigt, sowie bei telefonischen Anfragen auf die Informationspflicht bezüglich der Datenschutzrichtlinie welche jedem Bürger über die Internetseite des Landkreises Hildburghausen zugänglich ist.
Für Fragen stehen Ihnen die Kollegen gerne zur Verfügung.
Volltext
Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und deckt das sozio-kulturelle Existenzminimum ab. Sie ist eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis.
Der Umfang der Grundsicherung richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen. Zum Vermögen zählt das Haus- und Grundvermögen, wenn es von Ihnen nicht selbst bewohnt wird, Zeitwert der Pkws, Bargeld, Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Wertpapiere sowie Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Eine Leistungsgewährung setzt Bedürftigkeit voraus. Die Grundsicherung deckt grundsätzlich verschiedene Bedarfe ab, dazu zählen:
- der maßgebende Regelbedarf
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
-
Mehrbedarfe bei:
- Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G
- Krankheit, wenn aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung erforderlich ist
- Schwangerschaft
- Einmalige Bedarfe in Sondersituationen (zum Beispiel Erstausstattungen für die Wohnung)
- Bedarfe für eine Kranken-/Pflegeversicherung
Frist
Sie können Leistungen ab dem
ersten des
Monat
s
erhalten, in dem
Sie Ihren Antrag gestellt haben.
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags
aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung
für
sechs Monate erhalten.
Über die Erbringung von Geldleistungen ist hingegen vorläufig zu
entscheiden, wenn feststeht, dass eine Person dem personalen An
wendungsbereich des 4. Kapitels des SGB XII unterfällt und
- zur Feststellung der weiteren Voraussetzun gen des An spruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit er forderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den An spruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
- ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist für die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen zwar kein neuer Antrag erforderlich, jedoch wird das Einkommen und Vermögen vor jeder We iterbewilli gung erneut geprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Ihrem örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger ( Sozialamt ) oder über das Online - Portal .
- Sie reichen die vom Sozialhilfeträger angeforderten Nach weise ein. Eine Auflistung der einzureichenden Nachweise finden Sie in der Beantragung der Leistung.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe und zustehende Leistungen .
- Wenn Sie einen Antr ag wegen dauerhafter voller Erwerbs minderung gestellt haben, werden entsprechende Nach weise geprüft oder von Ihrem Träger der Rentenversiche rung eingeholt.
- Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen ent sprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
- Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungs bescheid, wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ableh nungsbescheid.
-
In beiden Fällen enthält der Bescheid die
Gründe
der Ent
schei
dung. Außerdem sind Informationen über die Möglich
keit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzu
legen
(Rechtsbehelfsbelehrung)
. Da
bei
ist eine Angabe zur
Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben kön nen. - Der Bewilligungsbescheid enth ält die Höhe der zu zahlen den Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genann ten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsan fang zur Verfügung gestellt.
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können.
- Sie haben die Altersgrenze ( 66 - 67 Jahre) erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert.
- Sie durchlaufen in einer Werkstatt für behinderte Men schen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Ein gangsverfahren und den Berufsbildungsbereich .
- Sie stehen in einem Ausbildungsverhältnis, für das Sie ein Budget für die Ausbildung erhalten.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag
- Einkommens - /Vermögensnachweis e
- Mietvertrag/aktuelle Mietänderungsschreiben/aktuelle Ne ben - und Heizkostenabrechnungen
- Belege über laufende Ausgaben
- Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis
- Falls vorhanden, bei Antragstellung wegen voller Erwerbs minderung : Rechtsgutachten/Bescheid des Rententrägers oder der Rentenversicherung über eine dauerhafte , volle Erwerbsminderung
- Falls vorhanden: Renten erst bescheid
- G egebenenfalls weitere Unterlagen
Kosten
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Rechtsbehelf
Widerspruch, Anfechtungs - und Leistungs klage (w eitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach rangig gewährt. Das bedeutet, Leistungsberechtigte sind verpflich tet, sich selbst zu helfen und andere Sozialleistungen (z um Beispiel Renten, Wohngeld) oder Ansprüche gegen Dritte (z um Beispiel Unt erhaltsleistungen) vorrangig in A nspruch zu nehmen, wenn dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung ihrer Hil febedürftigkeit führt.
Keinen Anspruch auf die Grundsicherungsleistung haben:
- Personen, bei denen das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000,00 Euro (je Kind beziehungsweise Eltern gemeinsam) übersteigt
- Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
- Personen, deren Vermögen über der Vermögensfreigrenze (hier: bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.301,00 Euro und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder einer eheähnlichen Partnerschaft bis zu einem Betrag von 2.915,00 Euro) liegt.