Sprungziele
Seiteninhalt

Aktuelles

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Fleischgewinnung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Nr. 99118003000000

Spezielle Hinweise unserer Behörde


Vorbeugender Gesundheitsschutz sowie Erhalt und Steigerung der Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft durch

  • Überwachung der Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene in Schlacht-, Verarbeitungs- (Fleischereien) und Zerlegebetrieben
  • Untersuchung von Schlachttieren vor und nach dem Schlachten sowie die Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen durch angestellte Tierärzte und Fleischkontrolleure
  • Untersuchung von Gehegewild
  • Entnahme von Proben in Schlachtbetrieben zur Untersuchung auf Rückstände

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Pferde und andere Huftiere,
  • Geflügel,
  • Hasentiere und
  • Farmwild.

Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Schlachtung erfolgen soll.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach Tierart, Anzahl der zu untersuchenden Tiere und Aufwand. Sie beträgt bei Einzeltierschlachtungen zwischen 5,00 und 53,00 Euro (Stand 18.11.2009).

Welche Fristen muss ich beachten?

Hausschlachtungen für den ausschließlich eigenen, privaten häuslichen Bedarf sind rechtzeitig (es sollten mindestens 2 Werktage sein) vor der geplanten Schlachtung dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der zuständigen amtlichen Tierärzte oder Fachassistenten erfolgt über die Landratsämter oder Gemeindeverwaltungen.

Bei Notschlachtungen ist in jedem Fall sofort ein Tierarzt hinzuzuziehen, der das verunglückte Tier vor der Schlachtung untersucht. Anschließend ist unverzüglich das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einzubinden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Gewerbliche Schlachtungen dürfen (ab 1.1.2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.
Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen für selbstschlachtende Erzeugerbetriebe, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.  

Formulare

© 2024 Landkreis Hildburghausen