Fleischgewinnung/Schlachtung: Erlaubnis
Nr. 99110039000000Das Schlachten von als Haustieren gehaltenen Nutztieren bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Ausnahmen bestehen nur für Hausschlachtungen.
Personen, die Tiere schlachten, müssen über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gewerbliche Schlachtungen, die regelmäßig stattfinden und der Behörde bekannt sind, bedürfen keiner gesonderte Anmeldung.
Außerplanmäßige gewerbliche Schlachtungen und Hausschlachtungen für den ausschließlich eigenen, privaten häuslichen Bedarf sind rechtzeitig (es sollten mindestens 2 Werktage sein) vor der geplanten Schlachtung der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
Rechtsgrundlage
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit
- Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Was sollte ich noch wissen?
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 1.1.2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden. Betriebe, die noch keine Zulassung haben, können diese auf Antrag erlangen.