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Fleischgewinnung/Schlachtung: Erlaubnis

Nr. 99110039000000

Das Schlachten von als Haustieren gehaltenen Nutztieren bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Ausnahmen bestehen nur für Hausschlachtungen.

Personen, die Tiere schlachten, müssen über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gewerbliche Schlachtungen, die regelmäßig stattfinden und der Behörde bekannt sind, bedürfen keiner gesonderte Anmeldung. 

Außerplanmäßige gewerbliche Schlachtungen und Hausschlachtungen für den ausschließlich eigenen, privaten häuslichen Bedarf sind rechtzeitig (es sollten mindestens 2 Werktage sein) vor der geplanten Schlachtung der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 1.1.2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden. Betriebe, die noch keine Zulassung haben, können diese auf Antrag erlangen.

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