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Spielgeräte aufstellen

Nr. 99050027000000, 99050027005000, 99050027007000

Das gewerbsmäßige Aufstellen von Gewinnspielgeräten, bei denen der Spielausgang vom Zufall und nicht von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, ist nach § 33c GewO erlaubnispflichtig. Des Weiteren bedarf der Gewerbetreibende zusätzlich zur allgemeinen Aufsteller-Erlaubnis für jeden Aufstellungsort eine Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO.

Für mehr Informationen klicken Sie hier.

Wenden Sie sich an die untere Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen.

Rechtsgrundlage

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