Gaststättenbetrieb, Vergnügungsstätte Sperrzeit - Ausnahmegenehmigung
Nr. 99025004000000Leistungsbeschreibung
Wenn Sie zu einer öffentlichen Veranstaltung speisen und/oder Getränke abgeben und die Sperrzeit dieser Veranstaltung oder einer sonstigen unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ThürGastG aufgeführten gewerberechtlichen Tätigkeit verlängern oder verkürzen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
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An wen muss ich mich wenden?
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Spezielle Hinweise unserer Behörde
Sperrzeiten nach § 5 Thüringer Gaststättengesetz
Beginn der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften anlässlich oder auf
- Vergnügungsplätze, Musikaufführungen, Betriebe und Veranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel – 22.00 Uhr
- Theater- oder Filmvorführungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel – 24.00 Uhr
- Biergärten, Wirtschaftsgärten, sonstige Gaststätten im Freien und in Festzelten und freiem Himmel um 01.00 Uhr
Die Sperrzeit endet um 06.00 Uhr
Änderungen der gesetzlich vorgeschriebenen Sperrzeiten für Gaststättenbetriebe können aufgrund eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse mit entsprechendem Antrag verkürzt oder verlängert werden. Die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung ist auch auf Vereine anzuwenden.
Gebührenrahmen: 30,00 bis 500,00 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
Rechtsgrundlage
Teaser
Eine Verkürzung der Sperrzeit für Ihren Betrieb müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.