Ausnahmegenehmigungen für den Straßenverkehr erhalten
Nr. 99108012005000Spezielle Hinweise unserer Behörde
Für Personen in besonderen Lebenslagen können bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen bestimmte Ausnahmegenehmigungen zur Straßenverkehrsordnung erteilt werden.
Ausnahmegenehmigung für das Anlegen von Sicherheitsgurten bzw. Schutzhelmen:
- für Betroffene, die aufgrund ihrer Erkrankung keinen Sicherheitsgurt anlegen bzw. Schutzhelm tragen können
- die Ausstellung erfolgt gebührenfrei auf Antrag und nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
Rechtliche Grundlage: § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten:
- für Schwerbehinderte, bei denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" noch nicht erfüllt sind, deren Gehfähigkeit aber stark eingeschränkt ist
- die Ausstellung erfolgt gebührenfrei auf Antrag und nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises sowie des Bescheides vom Versorgungsamt
Rechtliche Grundlage: § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde
- für Betroffene, die aufgrund ihrer Behinderung (außergewöhnliche Gehbehinderung oder Blinde) auf Parkerleichterungen angewiesen sind
- Parkausweis ist in allen Staaten der Europäischen Union gültig
- die Ausstellung erfolgt gebührenfrei auf Antrag nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises und eines Fotos
Rechtliche Grundlage: § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Soziale Dienste und Handwerker
- für Beschäftigte des Handwerkes oder Sozialer Dienste (z.B. Hebammen, Krankenpfleger), deren Tätigkeit es erforderlich macht, zeitweise entgegen der Vorschriften zu parken
- für die Antragstellung wird ein entsprechender Tätigkeitsnachweis benötigt
- Gültigkeitsdauer von einem Jahr ist eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro zu entrichten
Rechtliche Grundlagen: § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO), Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen bzw. Verkehrsverboten
- für Lieferverkehr, Entsorgungs-bzw. Recyclingfirmen, die zur Ausführung ihrer Aufträge entgegen der bestehenden Verbote und Beschränkungen (z.B. Tonnagebegrenzungen) öffentlichen Verkehrsgrund in Anspruch nehmen müssen
- für die Antragstellung wird ein entsprechender Dienstausweis benötigt
- je nach Geltungsdauer wird eine Gebühr von 15,00 bis 75,00 Euro erhoben
Rechtliche Grundlagen: § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO), Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Ausnahmegenehmigung Hindernisse auf die Straße bzw. auf den Gehweg zu bringen
- für Baufirmen bzw. Bauherren, die für geplante Maßnahmen öffentlichen Verkehrsgrund in Anspruch nehmen müssen (z.B. Aufstellung eines Fertigteilhauses, eines Gerüstes, eines Containers oder der Lagerung von Baumaterial usw.). In der Anordnung werden notwendige Sicherungsmaßnahmen und Sperrungen festgelegt.
- für die Antragstellung ist neben dem Lageplan auch eine Gestattung des jeweiligen Eigentümers der Straße (Sondernutzungserlaubnis) notwendig
- je nach Umfang und Dauer der Maßnahme wird eine Gebühr ab 25,00 Euro erhoben
Rechtliche Grundlagen: § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO), Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge vom Sonntagsfahrverbot
- für Fahrzeugführer von LKW's, die auf Grund ihrer geladenen Güter (z.B. schnell verderbliche Waren) oder Terminen für sportliche Wettkämpfe (Brieftaubenzüchter) entgegen der Vorschriften über das Sonntagsfahrverbot fahren müssen
- für die Antragstellung ist ein Reiseplan und bei Dauergenehmigung auch eine Bestätigung der IHK erforderlich
- entsprechend des zeitlichen Umfangs wird eine Gebühr von 40,00 bis 200,00 Euro erhoben
Rechtliche Grundlage: § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO), Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Volltext
Es ist nicht immer möglich, die Gebote und Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung für einen reibungslosen Ablauf einzuhalten. Insofern kann im Einzelfall eine Ausnahme nach Beantragung erteilt werden.
Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Ansprechpunkt
Örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörden, Thüringer Landesverwaltungsamt.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für den konkreten Sachverhalt.
Kosten
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.
Frist
Es gelten im Regelfall keine Fristen, jedoch sollte ein Antrag möglichst frühzeitig und nicht kurzfristig gestellt werden. Gewisse Bearbeitungszeiten sollten der Behörde eingeräumt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung (Verwaltungsakt) über einen Antrag ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs/Klage zulässig.
Hinweise (Besonderheiten)
Teaser
Zu Geboten und Verboten der Straßenverkehrs-Ordnung sind auf Antrag Ausnahmen möglich.
Verfahrensablauf
- Antragstellung inkl. Begründung bei der zuständigen Behörde
- Antragsprüfung unter evtl. Beteiligung weiterer Stellen
- Antragsbearbeitung durch die zuständige Behörde
- Erteilung oder Ablehnung der Ausnahme
Voraussetzungen
Jeder und Jede mit einem begründeten Anliegen sind antragsberechtigt. Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.
Bearbeitungsdauer
Hängt vom jeweiligen Einzelfall und Beteiligung weiterer Stellen ab.
Formulare
Anträge sind in der Regel formlos, möglichst schriftlich (mit Begründung) zu stellen.