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Behördlicher Sachkundenachweis zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erhalten

Nr. 99110010000000

Wenn Sie im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit (beispielsweise als Betreiber oder Beschäftigter eines Schlachtbetriebes beziehungsweise im Auftrag eines Betriebs) Umgang mit Wirbeltieren im Rahmen der Schlachtung haben, insbesondere betreuen, pflegen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen Sie hierfür im Besitz eines behördlichen Sachkundenachweises sein. Diesen können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Im behördlichen Sachkundenachweis wird aufgeführt, für welche Tätigkeiten, für welche Tierarten und für welche Art von Geräten dieser gilt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis

Je nachdem, wie Sie die erforderliche Sachkunde nachweisen:
•    Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (originale Prüfungsbescheinigung)
•    Nachweis (Kopie) über eine gleichwertige Qualifikation 

Für die Ausstellung des Ausweises:
•    ein aktuelles Lichtbild (Passfoto)
•    Erklärung, dass Sie in den letzten drei Jahren keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen haben (Vordruck bei der zuständigen Behörde erfragen/anfordern)


Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen. Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung des Sachkundenachweises fällt eine Gebühr von 25 EUR an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der behördliche Sachkundenachweis ist unbefristet gültig.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag beziehungsweise gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).

Was sollte ich noch wissen?

Verschiedene Fortbildungsinstituten führen im Auftrag der Landesbehörden Sachkundelehrgänge zum Töten von Wirbeltieren durch. Erkundigen Sie sich darüber direkt beim jeweiligen Anbieter oder beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
 

Bei nicht unerheblichen Verstößen gegen die gesetzlichen Anforderungen muss mit der Entziehung des Sachkundenachweises gerechnet werden.

Auch bei nicht unternehmerischen Tätigkeiten werden im Zusammenhang mit der Tötung und Betäubung von Wirbeltieren und auch weiteren Tieren, Anforderungen an Sachkunde beziehungsweise Kenntnisse und Fähigkeiten der Person gestellt. Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinär- und Lebensmittüberwachungsamt an, welche Anforderungen Sie im Rahmen der vorgesehenen Tätigkeit zu erfüllen haben.

Verfahrensablauf

Die Beantragung erfolgt schriftlich, entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder einen formlosen Antrag.
 • Füllen Sie das Formular anschließend vollständig aus beziehungsweise formulieren Sie Ihren Antrag auf Erteilung des behördlichen Sachkundenachweises und fügen Sie die erforderlichen Nachweise hinzu.
 • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei Ihrer zuständigen Behörde ein.
 • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und erstellt einen behördlichen Sachkundenachweis für die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, für die Sie Ihre Sachkunde nachweisen konnten.
 • Abschließend erhalten Sie per Post Ihren behördlichen Sachkundenachweis oder gegebenenfalls Informationen über die Ablehnung Ihres Antrags.

Änderungen mitteilen
Sollten sich Änderungen an Ihren Angaben ergeben, teilen Sie diese Änderungen Ihrer zuständigen Behörde mit.

Voraussetzungen

Der Sachkundenachweis wird von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Sie die notwendige Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen haben. Es können nur Schulungen und Prüfungen anerkannt werden von Organisationen, welche hierzu behördlich beauftragt sind.

Es dürfen keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht in den letzten 3 Jahren von Ihnen vorliegen.

 
 
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