Bildungsfreistellung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG)
Nr. 99131021080000Beschäftigte in Thüringen haben seit dem 1. Januar 2016 Anspruch auf fünf Tage bezahlte Bildungsfreistellung innerhalb eines Kalenderjahres bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Auszubildende haben einen Anspruch auf drei Tage Bildungsfreistellung.
Der Träger von Bildungsveranstaltungen kann diese nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz anerkennen lassen.
Die Anerkennung erfolgt für Bildungsveranstaltungen auf den Gebieten der gesellschaftspolitischen, arbeitsweltbezogenen oder ehrenamtsbezogenen Bildung.
Beschäftigte in Thüringen haben einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Die Anerkennung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der bezahlten Freistellung durch Beschäftigte.
Die Freistellung erfolgt für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen auf den Gebieten der gesellschaftspolitischen, arbeitsweltbezogenen oder ehrenamtsbezogenen Bildung.
Beschäftigte müssen Ihren Anspruch mindestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich bei der Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber geltend machen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Bescheinigung über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz
Weiterhin wird ein Antragsformular empfohlen, welches für die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs bei Ihrer Arbeitgeber oder Ihrem Arbeitgeber genutzt werden kann. Sie können Ihren Anspruch aber auch formlos geltend machen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss den Anspruch auf Bildungsfreistellung mindestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich bei der Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber geltend machen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Bildungsfreistellung ablehnen, wenn
- der Anspruch nicht mindestens acht Wochen vor der Bildungsveranstaltung schriftlich geltend gemacht wurde,
- dem Bildungsurlaub dringende betriebliche Belange im Sinne des § 7 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 entgegenstehen,
- sich der Betrieb in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet,
- bereits genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigten der Bildungsfreistellung entgegenstehen,
- in Betrieben mit fünf bis 25 Beschäftigten fünf Freistellungstage im Jahr bereits genehmigt oder genommen wurden,
- in Betrieben mit 26 bis 50 Beschäftigten 10 Prozent der jährlich möglichen Freistellungstage bereits genehmigt oder genommen wurden oder
- in Betrieben über 50 Beschäftigten, wenn 20 Prozent der jährlich möglichen Freistellungstage bereits genehmigt oder genommen wurden.
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann ihre bzw. seine Zustimmung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Belange (bspw. Krankheit anderer Beschäftigter) eintreten. In diesem Fall muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den entstandenen Schaden (z. B. die Teilnahmegebühr oder den Stornierungsbetrag) ersetzen.
Bei einer Ablehnung oder Rücknahme der Zustimmung kann der Freistellungsanspruch einmalig in das folgende Jahr übertragen werden, hierzu muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag stellen.
Andere Freistellungen, für die die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt, können grundsätzlich auf den Freistellungsanspruch angerechnet werden. Die Freistellung muss dazu für eine Bildungsveranstaltung im Sinne des Bildungsfreistellungsgesetzes erfolgt sein. Dies gilt auch für solche Veranstaltungen, die die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber organisiert (z. B. betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen) und an denen die Beschäftigten auf Vorschlag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers teilnehmen, sofern diese bzw. dieser zuvor auf die Anrechnungsmöglichkeit hingewiesen hat.
Im Übrigen erfolgt eine Anrechnung der Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme in Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zwischen der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber und dem zuständigen Betriebs- oder Personalrat als anrechenbar erklärt wurde.
Nicht angerechnet wird die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen.
Verfahrensablauf
- Sie informieren sich online auf www.bildungsfreistellung.de/bildungsveranstaltungen über anerkannte Bildungsveranstaltungen und suchen sich dort die Bildungsveranstaltung heraus, an der Sie teilnehmen möchten.
- Sie drucken sich die auf der Webseite zu findende Bescheinigung zur gewünschten Bildungsveranstaltung sowie die vom Träger der Bildungsveranstaltung bereitgestellte Kursbeschreibung oder einen Veranstaltungskatalog aus. Sofern letzteres nicht online abrufbar ist, wenden Sie sich an den Träger der Bildungsveranstaltung.
- Sie nutzen das empfohlene Antragsformular oder schreiben einen formlosen Antrag.
- Sie übersenden den Antrag zusammen mit der Bescheinigung über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz mindestens acht Wochen vor dem Beginn der Bildungsveranstaltung an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.
- Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss Sie bis spätestens vier Wochen nach Antragstellung schriftlich über seine Entscheidung informieren.
- Im Falle einer Ablehnung muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schriftlich über die Gründe informieren.
- Erfolgt diese Mitteilung fehlerhaft (Fristüberschreitung, Schriftform wird nicht eingehalten, Gründe werden nicht erläutert), gilt die Zustimmung als erteilt.
- Wurde Ihrem Antrag zugestimmt, können Sie sich beim Veranstalter anmelden und an der Bildungsveranstaltung teilnehmen.
- Nach der Teilnahme müssen Sie gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber die ordnungsgemäße Teilnahme nachweisen. Eine entsprechende Bescheinigung hierfür erhalten Sie vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos.
Voraussetzungen
Grundsätzlich hat jede oder jeder
- Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer,
- Auszubildende und Auszubildender,
- in Heimarbeit Beschäftigte und Beschäftigter und
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie
- Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese in Heimarbeit tätig sind,
Anspruch auf Bildungsfreistellung, soweit ihre bzw. seine Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder ihre bzw. seine Arbeitgeberin oder ihr bzw. sein Arbeitgeber den Betriebssitz in Thüringen hat.
Beamte im Sinne des § 1 Thüringer Beamtengesetz und Richter im Sinne des § 2 Abs. 1 Thüringer Richtergesetz sind ebenfalls berechtigt, die Bildungsfreistellung in Anspruch zu nehmen.
Ausnahmen bilden nur Beschäftigte in Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten sowie Beschäftigte, die bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber noch keine sechs Monate beschäftigt sind.
Beamte im Sinne des § 1 Thüringer Beamtengesetz und Richter im Sinne des § 2 Abs. 1 Thüringer Richtergesetz sind ebenfalls berechtigt, die Bildungsfreistellung in Anspruch zu nehmen.
Ausnahmen bilden nur Beschäftigte in Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten und Beschäftigte, die bei ihrem Arbeitgeber noch keine sechs Monate beschäftigt sind.
Bearbeitungsdauer
Über Anerkennungsanträge entscheidet das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) nach Anhörung eines Beirates, der sich gleichermaßen aus Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Bildungsträger zusammensetzt. Auch daher beträgt die Bearbeitungszeit aktuell mindestens zwei Monate und dauert im Regelfall nicht länger als sechs Monate.
Teaser
Sie sind Beschäftigte oder Beschäftigter und möchten an einer anerkannten Bildungsveranstaltung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) teilnehmen? Dann müssen Sie diesen Anspruch schriftlich bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber geltend machen.