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Vollstreckungsbehörden nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
Nr. 99142017000000Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, werden durch die Vollstreckungsbehörden nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) und der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden und des Kostenbeitrags (VollstrBehBestV) vollstreckt. Diese sind auch für die Vollstreckung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts nach der Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständig.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden ergibt sich für
- Leistungsbescheide der Landratsämter als untere staatliche Verwaltungsbehörde aus § 35 Abs. 2 ThürVwZVG
- Leistungsbescheide der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände aus § 36 Abs. 1 bis 3 ThürVwZVG
- Geldforderungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts aus § 37 Abs. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 1 VollstrBehBestV
- Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Recht sind, aus § 37 a ThürVwZVG
- Geldforderungen des bürgerlichen Rechts aus § 42 Abs. 2 Satz 2 ThürVwZVG in Verbindung mit §§ 35 bis 37a ThürVwZVG
Rechtsgrundlage
- Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) §§ 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 1, § 37 a, 42
- Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden und des Kostenbeitrags (VollstrBehBestV TH) § 1
- Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (GeldVollstrVwV TH)