Bauen - Antrag auf Bauaufsichtliche Zustimmung
Nr. 99012009001000Das Bauaufsichtsamt ist als Genehmigungsbehörde (Untere Bauaufsichtsbehörde) beim Landratsamt Hildburghausen angesiedelt.
Dem Amt obliegt die Bearbeitung folgender Vorgänge:
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen
- Bauanträge
- Voranfragen
- Nutzungsänderungsanträge;
- Abbruchanzeigen
- Anträge auf Genehmigung von Werbeanlagen
- Überprüfung ordnungswidriger Bauten (Schwarzbauten)
- Eintragungen von Baulasten und Führen des Baulastenregisters;
- Sonstiges wie Zeltabnahmen, Anfragen von Gerichten nach Baulasteintragungen, Stellungnahmen zu Verfahren des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Wassergesetzes
Zentrale Aufgabe des Bauaufsichtsamtes ist es, über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Baurechtes zu wachen.
Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind dabei neben der Thüringer Bauordnung (ThürBO) und der auf sie gestützten Vorschriften auch alle anderen baurechtlichen Vorschriften, vor allem das Baugesetzbuch und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften. Außerdem umfaßt die Aufgabe der Unteren Bauaufsichtsbehörde auch die Prüfung und Einhaltung der Vorschriften, für die das Baurecht Konzentrationswirkung hat, d.h. alle Rechtsgebiete, die mit der Baugenehmigung zugleich abgehandelt werden (z.B. Immissionsschutz, Naturschutz, Wasserrecht usw.).
Leistungsbeschreibung
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben die keine Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Bauüberwachung erfordern, benötigen eine Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt.
An wen muss ich mich wenden?
Thüringer Landesverwaltungsamt
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Telefon: 0361 57 100
Fax: 0361 57332 1454
Formulare
- Anlage 03: Antrag auf Zulassung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) / Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) / Abweichung (§ 66 ThürBO) - (Thüringen)
- Antrag auf Baugenehmigung / Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 61 ThürBO) - (Thüringen)
- Anzeige der Beseitigung einer Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO
- Baubeschreibung
- Anlage 07: Anzeige der Nutzungsaufnahme nach § 81 Abs. 2 ThürBO - (Thüringen)
- Baubeginnanzeige nach § 70 Abs. 8 ThürBO
- Anlage 05: Erklärung zum Standsicherheitsnachweis nach § 14 ThürBauVorlVO i. V. m. § 65 Abs. 2 ThürBO - (Thüringen)
- Erklärung zum Brandschutznachweis nach § 14 ThürBauVorlVO i. V. m. § 63d Abs. 2 ThürBO
- Bescheinigung über die Bauausführung hinsichtlich des geprüften Standsicherheitsnachweises / geprüften Brandschutznachweises
- Bestätigung über die Bauausführung hinsichtlich des Brandschutznachweises
Rechtsgrundlage
Teaser
Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben die keine Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Bauüberwachung erfordern, benötigen eine Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt.