Lärmschutz / Lärmsanierung an Bundesfernstraßen und Landesstraßen - Erstattung von Aufwendungen für notwendige Maßnahmen des passiven Lärmschutzes beantragen
Nr. 99063007000000Sie sind von Verkehrslärm beeinträchtigt, der auf eine Bundesfernstraße oder Landesstraße zurückzuführen ist.
Als Eigentümer, nicht als Mieter, können Sie beim Straßenbaulastträger einen formlosen Antrag auf Erstattung von Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen an Ihrem Wohnhaus oder Ihrer Eigentumswohnung stellen.
Voraussetzung hierfür ist, Sie haben mit der Umsetzung / Realisierung an Ihrem Wohnhaus oder Ihrer Eigentumswohnung noch nicht begonnen.
An wen muss ich mich wenden?
Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formloser Antrag unter Angaben des Wohnort, der Straße und der Hausnummer
- Vollmacht des Bevollmächtigten bei Wohnungseigentümergemeinschaft
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Rechtsgrundlage
Teaser
Wenn Sie von Verkehrslärm durch eine Bundesfernstraße oder Landesstraße beeinträchtigt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Erstattung von Aufwendungen für notwendige Maßnahmen des passiven Lärmschutzes (Einbau von Lärmschutzfenstern) beantragen.
Verfahrensablauf
- Antragsstellung durch Eigentümer
- Feststellung der Anspruchsberechtigung dem Grunde nach durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr
- Ortstermin zur Feststellung des Sanierungsaufwandes (ggf. Feststellung keine Überschreitung der Auslösewerte)
- Aufforderung zur Angebotseinholung ( möglichst 3 Angebote) entsprechend Ortstermin
- Erstellung einer Vereinbarung mit Festlegung der Erstattungskosten
- Auftragsvergabe und Einbauarbeiten (Fenster/ Lüfter/ Dämmung) sind durch den Eigentümer zu veranlassen und zu überwachen
- Abnahme der Leistungserbringung durch den Straßenbaulastträger
- Auszahlung der Erstattung gemäß Vereinbarung, nach Vorlage der Rechnung vom Eigentümer
Voraussetzungen
Sie sind Eigentümer des Wohnhauses oder der Eigentumswohnung und haben mit der Realisierung der Lärmschutzmaßnahme noch nicht begonnen.
Ihr Wohnhaus oder Ihre Eigentumswohnung befindet sich an einer Bundesfernstraße oder Landesstraße.
Die Auslösewerte/ Grenzwert/ Immission gemäß Richtlinie für Verkehrslärm an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes –VLärmSchR 97- vom 02. Juni 1997 / Absenkung Auslösewerte vom 27.07.2020 sind überschritten.
Sofern im Bundeshaushalt Haushaltsmittel bereitgestellt und noch nicht ausgeschöpft wurden.
Welche Gebühren fallen an?
keine
Bearbeitungsdauer
- Feststellung der Anspruchsberechtigung: 8 Wochen
- weiterer Verlauf je nach haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
Rechtsbehelf
keiner
Anträge / Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein