Baulast
Ein geplantes Bauvorhaben, welches auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann, ist in der Regel nicht genehmigungsfähig. Durch Einbeziehung der benachbarten Grundstücke können entgegenstehende Tatbestände durch Sicherung mittels einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (= Baulast) ausgeräumt werden und das Vorhaben somit dennoch die baurechtliche Rechtmäßigkeit erlangen. Eine Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast besteht nicht, sie basiert auf einer freiwilligen Erklärung des Eigentümers des zu belastenden Grundstücks. Durch die Eintragung einer Baulast wird eine Verpflichtung auf das Grundstück übernommen, die ggf. den Wert des Grundstücks vermindern kann. Es empfiehlt sich daher, sich im Vorfeld einer Unterzeichnung über mögliche Folgen der Einschränkungen einer Baulastübernahme zu informieren.
Baulastgeber ist grundsätzlich der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks.
Sind mehrere Personen gemeinschaftliche Eigentümer, so ist für das Zustandekommen einer wirksamen Baulast zwingend die Unterschrift sämtlicher Miteigentümer auf der Verpflichtungserklärung erforderlich. Gleiches gilt z.B. für Erbbauberechtigte oder Berechtigte aus Auflassungsvormerkungen.
Für die Baulasteintragung ist die Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges erforderlich. Der Unterzeichnende muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.
Auszug aus der Thüringer Bauordnung (ThürBO)
"§ 82 ThürBO – Baulasten und Baulastenverzeichnis
(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden
1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,
2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen."
Anwendungsbeispiele
Bauordnungsrecht:
Zufahrtssicherung über Fremdgrundstück
Vereinigung mehrerer Grundstücke zu einem Baugrundstück Übernahme Abstandsfläche auf Fremdgrundstück
Übernahme Abstandsfläche aus Brandschutzgründen auf Fremdgrundstück
Sicherung notwendiger Stellplätze auf Fremdgrundstück
Leitungssicherung auf Fremdgrundstück (Erschließung)
Bauplanungsrecht:
Rückbauverpflichtung (§ 35 Baugesetzbuch)
Die Baulasteintragung ist gemäß Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) gebührenpflichtig. Die Gebühr hat in der Regel derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten die Baulast eingetragen wird.