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Vorhaben im Außenbereich und in Schutzgebieten

Bestimmte Eingriffe in Natur und Landschaft, für die nach anderen Rechtsvorschriften keine Genehmigung o. ä. notwendig ist, sind durch die untere Naturschutzbehörde zu genehmigen. Beispiele hierfür sind ländlicher Wegebau, Errichtung von Elektroleitungen, Trinkwasserleitungen, Baumfällungen außerhalb von Waldflächen.

Bestimmte Vorhaben mit Betroffenheit von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten (z. B. in Landschaftsschutzgebieten, im Biosphärenreservat oder in Naturschutzgebieten) bedürfen i. d. R. einer Befreiung, Erlaubnis oder sonstigen Entscheidung auf der Grundlage der gültigen Schutzgebietsverordnungen. Auch hierfür ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig

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