Staatliche Unterhaltsvorschussleistungen
Das Jugendamt gewährt allein erziehenden Müttern oder Vätern, die vom unterhaltsverpflichteten Elternteil, keinen oder einen geringen Unterhalt erhalten, eine staatliche Unterhaltsvorschussleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), die in der Regel vom Unterhaltsverpflichteten zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden muss.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
Leistungen erhält ein Kind, wenn es
- das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes erhält und
- das Kind und der allein erziehende Elternteil in einem Haushalt zusammenleben und
- das Kind im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistungen der Anspruch auf Arbeitslosengeld-II-Leistungen vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 EUR brutto verfügt.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr allein erziehender Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen.
Der Elternteil ist nicht allein erziehend, wenn er verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend ist und wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe der Unterhaltsleistung bestimmt sich nach dem sich monatlich ergebenden Mindestunterhalt (§ 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB).
Seit 01.01.2023 gelten bundeseinheitlich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
für Kinder unter 6 Jahren - 187,00 €
für Kinder ab 6 und unter 12 Jahren - 252,00 €
für Kinder ab 12 und unter 18 Jahren - 338,00 €.
Staatliche Unterhaltsvorschussleistungen
Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) muss schriftlich beantragt werden. Ein mündlicher Antrag (z.B. Telefonanruf) genügt nicht. Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle – in der Regel beim zuständigen Jugendamt – zu stellen. Das ist das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt. Er kann auch hier unter Verfügbare Formulare heruntergeladen werden.
Eine persönliche Vorsprache zur Antragstellung ist unbedingt erforderlich.