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Steuervergünstigungen für denkmalgeschützte Gebäude

Für Eigentümer eines Gebäudes im Denkmalensemble oder eines Einzeldenkmals besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten nach §§ 7 i Abs. 1 EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen oder Bestandteilen eines Denkmalensembles.

Voraussetzung für diese Vergünstigungen ist das Vorliegen der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vor Beginn der Maßnahme und die Einhaltung der erteilten Auflagen.
Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, auch dann nicht, wenn sich das Ergebnis als denkmalverträglich darstellt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie.

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