Folgende selbständigen Tätigkeiten fallen nicht unter die Gewerbeordnung:
- Land- und Forstwirtschaft, Zucht von Tieren(1. Verarbeitungsstufe), Herstellung und Verkauf der unverarbeiteten Produkte oder grob zerlegter Tiere (Schweinehälften, Rinder, Schafe…) vom Hof
Hinweis: Unter die 2. Verarbeitungsstufe fallen Hausschlachtungen, Wurstherstellung (auch Bratwürste), Cremes, Seifen, Wolle, Hofläden…. Hier ist eine Gewerbeanzeige erforderlich. - Fischwirtschaft: Verkauf der Fische ab Hof, vom Schiff..
Hinweis: zubereiteter Fisch und Fischgaststätten z.B., sind gewerbliche Betriebe und müssen angemeldet werden, auch wenn der Fischereibetrieb zur Urproduktion zählt. - Freie Berufe: Keine Gewerbeanmeldung benötigen Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Künstler und die Ausführung der Heilberufe, wie Ärzte, Heilpraktiker, medizinische Pflege (Krankenpflege)
Aber gewerblich anzumelden sind hauswirtschaftliche Dienstleistungen und sonstige Betreuungsmaßnahmen ohne medizinisch veranlassten Grund.
Folgende gewerbliche Tätigkeiten benötigen zusätzlich eine Erlaubnis: Bitte achten Sie auf die unten aufgeführten örtlichen Zuständigkeiten der Mitarbeiter.
Schaustellung von Personen/ Striptease (§ 33a GewO)
Nach § 33a GewO brauchen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder Ihre Geschäftsräume dafür zur Verfügung stellen wollen. Unter diese Erlaubnispflicht fällt insbesondere auch die Veranstaltung von Striptease.
Antragsunterlagen:
- schriftlicher Antrag auf Erlaubnis
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZR (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Stellungnahme der Stadt/Gemeinde des Wohnortes
Rahmengebühr: 50,00 bis 1.000,00 Euro
Aufstellung von Gewinnspielgeräten/Automatenaufsteller (§ 33c GewO)
Das gewerbsmäßige Aufstellen von Gewinnspielgeräten, bei denen der Spielausgang vom Zufall und nicht von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, ist nach § 33c GewO erlaubnispflichtig. Des Weiteren bedarf der Gewerbetreibende zusätzlich zur allgemeinen Aufsteller-Erlaubnis für jeden Aufstellungsort eine Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO.
Antragsunterlagen:
- schriftlicher Antrag auf Erlaubnis (Klicken Sie hier, um das Formular aufzurufen.)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 abs. 5 BZR (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Vorlage eines Sozialkonzeptes, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
- Bescheinigung einer IHK, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist
Rahmengebühr: 250,00 bis 1.000,00 Euro
Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 GewO hier.
Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellortes nach §33c Abs.3 GewO
- schriftlicher Antrag
Rahmengebühr: 25,00 - 1000,00 €
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO)
Wenn Sie gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten, bedarf es nach § 33d GewO die Erlaubnis der unteren Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen. Die Erlaubnis kann befristet sein.
Antragsunterlagen:
- schriftliche Antragstellung
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 abs. 5 BZR (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes
Rahmengebühr: 50,00 bis 500,00 Euro
Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO)
Wenn Sie im Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgeschäft tätig sein möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34 der Gewerbeordnung (GewO). Als gewerbetreibende Person in diesem Gebiet müssen Sie besondere Voraussetzungen erfüllen, um eine Erlaubnis zu erhalten. Darunter fallen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse.
Antragsunterlagen:
- schriftlicher Antrag auf Erlaubnis (Klicken Sie hier, um das Formular aufzurufen.)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 abs. 5 BZR (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
Rahmengebühren: 50,00 bis 500,00 Euro
Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)
Wenn Sie gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, bedarf es einer Erlaubnis nach § 34a GewO durch die untere Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen. Die Bewachung erfordert eine aktive, tätige Obhutstätigkeit, nicht die bloße Raumüberlassung.
Antragsunterlagen:
- schriftliche Antragstellung (Klicken Sie hier, um das Formular aufzurufen)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 abs. 5 BZR (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel für die ersten sechs Monate oder Vorlage entsprechender Sicherheiten
- Bescheinigung einer IHK, dass er für die Ausübung des Gewerbes über die notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Bescheinigung in Steuersachen
Rahmengebühren: 300,00 bis 750,00 Euro
Versteigerergewerbe (§ 34b GewO)
Nach § 34b GewO brauchen Sie als natürliche oder juristische Person eine Erlaubnis der unteren Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen, wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen.
Antragsunterlagen:
- schriftliche Antragstellung (Klicken Sie hier, um das Formular aufzurufen.)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 abs. 5 BZR (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse
Rahmengebühr: 50,00 bis 1.500,00 Euro
Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34c GewO)
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt, den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt oder Bauvorhaben, als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung durchführt und dazu Vermögenswerte Dritter verwendet oder als Baubetreuer im fremden Namen und für fremde Rechnung Bauvorhaben wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt bedarf einer Erlaubnis der unteren Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen.
Antragsunterlagen:
- schriftlicher Antrag (Klicken Sie hier, um das Formular aufzurufen.)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 abs. 5 BZR (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
- Auskunft aus Schuldnerverzeichnis
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
Rahmengebühr: 600,00 Euro
Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) und Versicherungsberater (§ 34e GewO)
Der Beginn der selbständigen Tätigkeit ist in der für die Ausübung des Gewerbes zuständigen unteren Gewerbebehörde zu beantragen. Möchten sie gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln, so bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer Südthüringen (in Suhl).
Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
Möchten Sie im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 KWG gewerbsmäßige Finanzanlagen vermitteln, so bedarf es einer Erlaubnis der unteren Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen gemäß § 34f GewO.
Antragsunterlagen:
- schriftlicher Antrag (Klicken Sie hier, um das Formular aufzurufen.)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 abs. 5 BZR (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Nachweis über die Ablegung der Sachkunde oder entsprechende Berufsausbildung
- Vorlage der Bestätigung der Haftpflichtversicherung
- Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse
Rahmengebühr: 5,00 bis 50.000 Euro
Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO)
Wenn Sie im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG gewerbsmäßig Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO Anlageberatung erbringen wollen, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten, benötigen Sie die Erlaubnis der unteren Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen.
Antragsunterlagen:
- schriftlicher Antrag
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 abs. 5 BZR (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Nachweis über die Ablegung der Sachkunde oder anerkannter Berufsabschluss
- Vorlage der Bestätigung über eine Haftpflichtversicherung
Rahmengebühr: 600,00 Euro
Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne der § 491 Abs. 3 BGB oder entgeltliche Finanzierungshilfen nach § 506 BGB vermitteln oder beraten wollen, bedarf es die Erlaubnis der unteren Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen.
Antragsunterlagen:
- schriftlicher Antrag (Klicken Sie hier, um das Formular aufzurufen.)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 abs. 5 BZR (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Nachweis über die Ablegung der Sachkunde oder anerkannter Berufsabschluss
- Vorlage der Bestätigung über eine Haftpflichtversicherung
Rahmengebühr: 600,00 Euro
Spielhallenerlaubnis (§ 2 ThürSpielhallenG)
Möchten Sie ein Unternehmen nach § 1 ThürSpielhallenG (Spielhalle) betreiben, so bedarf es die Erlaubnis der unteren Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu 10 Jahren ermöglicht werden. Die Frist zur Erteilung kann allerdings auch verkürzt werden.
Antragsunterlagen:
- Antrag auf Erlaubnis (Klicken Sie hier, um das Formular aufzurufen.)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 abs. 5 BZR (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO (bei Stadt/Gemeinde beantragen)
- Grundriss der Spielhalle mit Maßangaben
- bauchrechtliche Genehmigung
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Stellungnahme der Stadt/Gemeinde zum Vorhaben
- Entfernungsangaben zu benachbarten Spielhallen
- Angaben zu Suchtberatungsstellen und Jugendeinrichtungen
- Erklärung zur Anwendung eines Sozialkonzeptes und Benennung verantwortlicher Personen
- Nachweis über die IHK-Schulungen
Rahmengebühr: 5,00 bis 50.000,00 Euro
Sperrzeitverkürzung, -aufhebung oder -verlängerung (§ 5 ThürGastG)
Wenn Sie zu einer öffentlichen Veranstaltung speisen und/oder Getränke abgeben und die Sperrzeit dieser Veranstaltung oder einer sonstigen unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ThürGastG aufgeführten gewerberechtlicher Tätigkeit verlängern oder verkürzen möchten, müssen sie dies bei der unteren Gewerbebehörde im Landratsamt Hildburghausen beantragen.
Antragsunterlagen:
- schriftlicher Antrag auf Erlaubnis (Klicken Sie hier, um das Formular aufzurufen.)
- Angabe ob Speisen und/oder Getränke angeboten werden
- genehmigte Veranstaltungsanzeige der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde
Die örtliche Zuständigkeit der Mitarbeiter finden Sie hier:
Sachbearbeiter/in |
Orte |
Frau Hartung 03685 445 332 |
Stadt Heldburg + alle Ortsteile Stadt Hildburghausen + alle Ortsteile Stadt Römhild + alle Ortsteile |
Herr Müller 03685 445 331 Bewachungsgewerbe |
Stadt Themar VG-Feldstein: Beinerstadt, Dingsleben, St. Bernhard, Ehrenberg, Grimmelshausen, Reurieth, Siegritz, Trostadt, Henfstädt, Wachenbrunn Gemeinde Auengrund + alle Ortsteile Brünn Stadt Eisfeld + alle Ortsteile Gemeinde Masserberg + alle Ortsteile Gemeinde Schleusegrund +alle Ortsteile Gemeinde Veilsdorf + alle Ortsteile |
Frau Roßteutscher 03685 445 335 Schornsteinfegerrecht |
VG Feldstein: Ahlstädt, Kloster Veßra, Neuhof, Bischofrod, Keulrod, Lengfeld, Eichenberg, Grub, Tachbach, Marisfeld, Oberstadt, Schmeheim Stadt Schleusingen +alle Ortsteile |