Bekanntmachung des Amtes für Umwelt und AbfallwirtschaftAufhebung der Allgemeinverfügung zum Verbot der Wasserentnahme und des Befahrens mit Booten für den Landkreis Hildburghausen Die Allgemeinverfügung (Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen, Ausgabe 13 - 2019) zum Verbot der Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse und Seen) zum Zwecke der Bewässerung und zum Verbot des Befahrens von Fließgewässern mit Booten wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Gründe Die anhaltende Trockenheit im Frühling, Sommer und Herbst der Jahre 2019 und 2020 hat sich entspannt. Die Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist laut § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das Gewässer und anderen verbundenen Gewässern erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können. Durch die derzeitige Wetterlage wird eine Mindestwasserführung flächendeckend an den Gewässern gewährleistet, so dass eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen nach § 100 Abs. 1 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der Wasserbehörde nicht mehr erforderlich ist. Hinweis Die Benutzung eines Gewässers, insbesondere die Entnahme von Wasser, bedarf nach wie vor gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz der Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde. Die Benutzung eines Gewässers ohne Erlaubnis entspricht einer Ordnungswidrigkeit. Regelungen zum Gemeingebrauch eines Gewässers sind in § 25 Thüringer Wassergesetz genannt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen einzulegen. Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde unter der Telefonnummer 03685-445255 zur Verfügung.
Hildburghausen, 23.03.2021
gez. Thomas Müller |
| 12.04.2021 |
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