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Führen von Waffen


Zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres befriedeten Besitztums, benötigen Sie je nach Art der Schusswaffe einen Waffenschein oder zumindest einen sog. Kleinen Waffenschein.

Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen:
Zum Führen von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit ist seit 01.04.2003 der sog. Kleine Waffenschein erforderlich. Der Kleine Waffenschein wird auf Antrag nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung - ohne Sachkunde und Bedürfnisprüfung - unbefristet ausgestellt. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 50.- Euro.
Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen. Ebenso wenig beinhaltet er die Erlaubnis zum Schießen mit derartigen Waffen außerhalb von Schießstätten oder des eigenen, befriedeten Hausrechtsbereiches, was sich auch auf das Schießen an Silvester bezieht. Beim Führen einer Schusswaffe ist generell neben dem Waffenschein bzw. Kleinen Waffenschein ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.

Alle übrigen Schusswaffen:
Zum Führen von allen Schusswaffen, die keine Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffen sind bzw. nicht das entsprechende Prüfzeichen "PTB" aufweisen wird ein Waffenschein benötigt.

Voraussetzung:
Zuverlässigkeit, Sachkunde und Bedürfnis. Die Zuverlässigkeit wird durch die Dienststelle überprüft. Zum Nachweis der Sachkunde ist in der Regel eine Prüfung von einer staatl. anerkannten Sachkundekommission erforderlich. Ein Bedürfnis kann nur dann vorliegen, wenn der Antragsteller nachweislich wesentlich mehr gefährdet ist als die Allgemeinheit.

Verbot des Führens von Waffen

Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG führen.
Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

Es ist verboten

1. Anscheinswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.1.6
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

Dies gilt nicht

a) für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
b) für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
c) für das Führen der Gegenstände nach Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt  (z.B. im Zusammenhang mit der Berufsausübung, Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck)

1)Hinweis Kleiner Waffenschein 2025 - (PDF / 199 kB)
2)Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheines - (PDF / 87 kB)
3)Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis - (PDF / 305 kB)

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