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  • Der Landkreis Hildburghausen ist für die Übernahme der Bestattungskosten örtlich zuständig, wenn er der verstorbenen Person bis zum Tode Hilfeleistungen nach SGB XII leistete, in den anderen Fällen, wenn der Sterbeort in seinem Zuständigkeitsbereich liegt.

  • Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die die Kosten für die Bestattung zu tragen haben (Kostenpflicht nach § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dies sind vorrangig die Erben. Haben Sie als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe die Erbschaft ausgeschlagen und erbt an Ihrer Stelle eine andere Person, sind Sie nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII.

  • Schlagen alle in Betracht kommenden Erben die Erbschaft aus, ist nunmehr kostenpflichtig, wer dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten unterhaltsverpflichtet war.

  • Sind keine Unterhaltsverpflichteten vorhanden, ist derjenige Berechtigter, der in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht die Bestattung veranlasst hat.

  • Der Antragsteller ist verpflichtet, alle Erben sowie Angehörige zu benennen und alle mit ihm im Haushalt lebenden Personen vollständig anzugeben und Angaben über die Art und Höhe aller Einkünfte und Vermögenswerte zu machen.

  • Im Falle fehlender Mitwirkung kann der Sozialhilfeträger die Leistung gemäß §§ 60, 66 SGB I versagen.

Sollten Sie noch Fragen haben, so stehen Ihnen unsere Mitarbeiter zu den Sprechzeiten gerne zur Verfügung.

14.05.2018 
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