Frage: Sind Ausnahmen von der Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen möglich?Antwort: Bei dringenden und unaufschiebbaren Sachverhalten kann für Veranstaltungen bis 50 Personen beim Landratsamt Hildburghausen eine Aussetzung des Vollzugsbeantragt werden. In der Regel ist dazu die Abgabe einer Risikoeinschätzung entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes notwendig. Das Gesundheitsamt wird zusätzlich eine eigene Risikobewertung vornehmen und die Veranstaltung unter Mitteilung der Prüfparameter vorab beim Landesverwaltungsamt anzeigen. Auch bei der ausnahmsweisen Erlaubnis der Veranstaltung ist von strenger und umfangreicher Beauflagung auszugehen. Anfragen hierzu können an das Gesundheitsamt oder das Rechtsamt des Landratsamtes Hildburghausen telefonisch gestellt werden. |
| 16.03.2020 |
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