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Übernahme von Elternbeiträgen beim Besuch einer Kindertagesstätte / Tagespflegestelle


Nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII können die Elternbeiträge für Kindertagesstätten und Kindertagespflege ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem Landkreis, übernommen werden, wenn diese Belastung den Eltern nicht zugemutet werden kann. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die Bestimmungen der Sozialhilfe d.h., die Kosten werden nur dann übernommen, wenn der Antragsteller ein Einkommen hat, das eine gesetzlich bestimmte Grenze nicht überschreitet.

Momentan hat jedes Thüringer Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr an einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Die Übernahme der Elternbeiträge kann ab diesem Alter also immer beantragt werden. Besuchen jüngere Kinder eine Einrichtung, so ist die Beantragung nur dann möglich, wenn gemäß der Bestimmungen des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes ein entsprechender Bedarfsfall nachgewiesen werden kann. Das ist der Fall, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine berufliche Bildungsmaßnahme oder Schulausbildung absolvieren oder Leistungen der Eingliederung in Arbeit gemäß SGB II erhalten. Wird ein Kind in einer Tagespflegestelle betreut, ist auch hierfür ein Elternbeitrag zu entrichten, der in einer kreislichen Kostenbeitragssatzung geregelt ist.

Wer die Übernahme der Elternbeiträge beantragen möchte, muss sein Einkommen und bestimmte Belastungen (z-B. Mietkosten) nachweisen können. Außerdem benötigen wir eine Bestätigung der Kindertagesstätte, dass Ihr Kind die Einrichtung besucht. Die für die Berechnung notwendigen Angaben finden Sie auf unserem Antragsformular, welches Sie bei der zuständigen Mitarbeiterin im Jugend-und Sozialkamt, Frau Heinemann erhalten.



21.03.2017 
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