Jedes Kind in Thüringen hat vom Schuleintritt bis zum Abschluss der Grundschule einen Anspruch auf Hortbetreuung. Der Schulhort in Thüringen ist organisatorischer Teil der Grundschule und sein Besuch ist freiwillig. AnmeldungDie Aufnahme der Kinder in den Grundschulhort für die Zeit vor der ersten und nach der letzten Unterrichtsstunde wird von den Eltern bei der zuständigen Grundschule bis zum 31. Mai für das darauf folgende Schuljahr schriftlich beantragt. Höhe der HortgebührenDie Eltern werden an den Hortgebühren beteiligt, die sich aus Personal- und Betriebskosten zusammensetzen. Hierbei werden das Einkommen und die Anzahl der Kinder einer Familie in angemessener Weise berücksichtigt. EinkommenEinkommen Das Kindergeld, das Betreuungsgeld und das Erziehungsgeld werden nicht als Einkommen angerechnet. Das Elterngeld bleibt in Höhe des Mindestbetrags sowie des Erhöhungsbetrags bei Mehrlingsgeburten anrechnungsfrei. Befreiung von der HortgebührWerden aktuelle Nachweise/ Bescheide über den Bezug von Leistungen:
vorgelegt, erfolgt über die Dauer des Bezuges dieser Leistung eine Befreiung von der Hortgebühr. Folgebescheide sind unaufgefordert beim Amt für Schulverwaltung und Kreisentwicklung vorzulegen. Falls eine Ermäßigung erwünscht wird, bitte folgendes Formular entsprechend ausfüllen und Belege mit einreichen: Berechnungsbogen Ermäßigungen KinderzahlDie Höhe der jeweiligen Gebühr/Beteiligung ermäßigt sich auf Antrag für jedes den Schulhort besuchende Kind einer Familie um 25 v. H. je weiterem Kind der Familie, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) besucht. Ab- und UmmeldungAbmeldungen und Ummeldungen während des laufenden Schuljahres müssen bis zum 15. des Monats schriftlich bei der jeweiligen Grundschule erfolgen und werden zum Monatsende wirksam. Allgemeine Hinweise zum HortantragAllgemeine Hinweise zum Hortantrag Kostenschuldner sind die Eltern des im Schulhort aufgenommenen Kindes. Die Eltern sind Gesamtschuldner. Leben die Eltern getrennt, ist derjenige Schuldner, in dessen Haushalt das Kind lebt. Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. |
| 16.04.2015 |
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