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Spielhallenerlaubnis (§ 2 ThürSpielhallenG)
Wer ein Unternehmen nach § 1 ThürSpielhallenG (Spielhalle) betreiben will, vedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag, für die Dauer von nicht mehr als 5 Jahre erteilt.
Antragsunterlagen:
- Antrag auf Erlaubnis
- Grundrissplan der Spielhalle mit Maßangaben
- Aufstellungsplan für die auzustellenden Spielgeräte
- Politzeiliches Führungszeugnis für Behörden
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Behörden
- Lageplan
- Nachweis über Erfüllung der Steuerpflicht
- Stellungnahme der Stadt/Gemeinde zum Vorhaben
- Entfernungsangaben zu benachbarten Spielhallen
- Angaben zu Suchtberatungsstellen und Jugendeinrichtungen
- Erklärung zur Anwendung eines Sozialkonzeptes und Benennung verantwortlicher Personen
- Nachweis über die IHK-Schulungen
Rahmengebühr: 5,00 bis 50.000,00 Euro
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| 10.04.2017 |
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