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Umwelt und Wasserhygiene

Das Sachgebiet Umwelt- und Wasserhygiene berät zu umwelthygienischen Fragestellungen, entnimmt kostenpflichtig Proben für Schimmelpilzuntersuchungen und führt orientierende Messungen in Innenräumen durch. Es berät zu Fragen der Trinkwasserhygiene in Verbindung mit der aktuellen Trinkwasserverordnung, zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung einschließlich zu Untersuchungen auf Legionellen und zur Hygiene in Frei- und Hallenbädern sowie Saunen.


Anzeigen zu Trinkwasser- und Nichttrinkwasser-Versorgungsanlagen

Unternehmer und sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Gesundheitsamt je nach Art und Nutzung anzuzeigen:

  1. Die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
  2. Die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen
  3. Die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;
  4. den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;
  5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer nicht ortsfesten Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh wie möglich.

Benötigte Dokumente

  • wasserrechtliche Erlaubnis für die Nutzung von oberflächennahem Grundwasser
  • Nachweis der mikrobiologischer Trinkwasserqualität in öffentlichen Einrichtungen bei erstmaliger Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme

Benötigte Formulare

  • Anzeige einer Wasserversorgungsanlage nach §13 (2) TrinkwV2001
  • Anzeige nach §13 (4) TrinkwV2001 - Nutzung einer Wasseranlgage mit Nicht-Trinkwasserqualität im Haushalt

Zuständige Organisationseinheiten

  • SG Umwelt- und Wasserhygiene

Rechtliche Grundlagen

  • Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001)

§ 13

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