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Versicherungsschutz durch den Bund

Wenn der Katastrophenschutzhelfer im Zivilschutzfall hoheitlich für den Bund tätig wird, haftet der freigestellte Wehrpflichtige selbst im Schadenfall nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Handelt er hoheitlich bei einem Drittschaden gelten die Grundsätze der Amtshaftung. Die Regelungen zur Unfallversicherung ergeben sich aus dem siebten Buch Sozialgesetzbuch des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch, das die bisherigen Regelungen der Reichsversicherungsordnung ersetzt. Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen des Zivilschutzes teilnehmen sind kraft Gesetzes versichert.

Der Bund ist zuständig

  • für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich
  • für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen.

Versicherungsschutz durch den Landkreis

Der KatS-Helfer ist über den Versicherer des Landratsamtes Hildburghausen haftpflichtversichert, wenn er in dienstlicher Verrichtung für den Landkreis im Katastrophenschutz tätig wird.
Persönlicher Haftpflichtdeckungsschutz besteht auch für Personen, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ehrenamtlich für die Kommune tätig werden, sofern sie nicht wie ein Selbständiger handeln. Zum Ausschluss von Doppelversicherungen wird Haftpflichtdeckungsschutz nur subsidiär gewährt. Helfer, die im Katastrophenschutz hoheitlich für den Landkreis tätig werden, erhalten Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Thüringen. Auch hier gilt zur Vermeidung von Doppelversicherungen das Prinzip der Subsidiarität.
08.05.2018 
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