Kita - Sachgebiet Hygiene
Gesetzliche Grundlagen
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas kommen Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt. Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern. Außerdem verursachen bestimmte Krankheiten bei Kindern teilweise besonders schwere Krankheitsverläufe. Daher sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) besondere Regelungen für die in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder und betreuenden Erwachsenen vor.
Dokumente und Meldeformulare im Ausbruchsgeschehen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.
Im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
- 1. Erhebungsbogen zum Ausbruchsgeschehen
Der Erhebungsbogen ist zu Beginn des Ausbruchs einmalig auszufüllen und an das Gesundheitsamt Sachgebiet Hygiene - hygiene@lrahbn.thueringen.de -zu senden.
Eine Auswertung des Erhebungsbogens erfolgt nach Abschluss des Ausbruchs durch das Gesundheitsamt Sachgebiet Hygiene.
- 2. Erfassungsliste zum Ausbruchsgeschehen
Die Erfassungsliste ist fortlaufend zu führen und bis zum Ende des Ausbruchs an das Gesundheitsamt Sachgebiet Hygiene - hygiene@lrahbn.thueringen.de -zu senden.
Masernschutzgesetz
Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen
Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist.
Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Erregersteckbriefe
Erregersteckbriefe/ Informationen zu Infektionskrankheiten
Wer über Infektionskrankheiten Bescheid weiß, kann sich und seine Mitmenschen besser vor Ansteckung schützen. Auf diesen Seiten finden Sie wesentliche Informationen zu verschiedenen Krankheitserregern, deren Übertragungswegen, Krankheitszeichen sowie zum richtigen Verhalten im Krankheitsfall und zum Schutz vor Ansteckung, beispielsweise durch Hygienemaßnahmen oder Impfungen. Die Erregersteckbriefe stehen über die Sprachauswahl oben rechts auf jeder Seite in mindestens sechs verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Sie können auch als PDF-Dokument heruntergeladen und ausgedruckt werden.