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Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz/
Rettungsdienst


Organigramm Brand- und Katastrophenschutz
Organigramm Brand- und Katastrophenschutz

Organigramm und Funktionen

Organigramm Brand- und Katastrophenschutz

Herr P. Major

Ordnungsamt / Rettungsdienst, Brand- u. Katastrophenschutz
Sachgebietsleiter

Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen

03685/445-320
03685/445-501
Raum: 1.12

Herr M. Koch

Ordnungsamt / Rettungsdienst, Brand- u. Katastrophenschutz
Sachbearbeiter abwehrender Brandschutz

Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen

03685/445-324
03685/ 445-501
Raum: 1.05

Herr F. Schupp

Ordnungsamt / Rettungsdienst, Brand- u. Katastrophenschutz
Kreisbrandinspektor & Sachbearbeiter vorbeugender Brandschutz

Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen

03685/445-322
03685/445-501
Raum: 1.11

Herr R. Bender

Ordnungsamt / Rettungsdienst, Brand- u. Katastrophenschutz
Sachbearbeiter Katastrophenschutz

Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen

03685/445-323
03685/445-501
Raum: 1.05

Herr H. Dittmar

Ordnungsamt / Rettungsdienst, Brand- u. Katastrophenschutz
Sachbearbeiter vorbeugender Brandschutz

Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen

03685/445-321
03685/445-501
Raum: 1.11

Struktur der Feuerwehren im Landkreis Hildburghausen

Führungs- und Fachkräfte des Landkreises

Zur Erfüllung der überörtlichen Aufgaben werden Führungskräfte, wie der Kreisbrandinspektor, Kreisbrandmeister, Fachkräfte, insbesondere Kreisjugendfeuerwehrwart und Kreisausbilder ernannt.

Der Kreisbrandinspektor ist hauptamtlich im Sachgebiet Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst tätig.

Ihm zur Seite stehen 4 Kreisbrandmeister welche ehrenamtlich tätig. Sie bilden das Bindeglied zwischen den Feuerwehren des Landkreises Hildburghausen und dem Landratsamt.

Lewell 3
Lewell 3

Dieses Bild zeigt einen Großbrand eines Industriegebäudes in Eisfeld.

Mit diesen zusätzlichen Aufgaben sind folgende Feuerwehren als Stützpunktfeuerwehren und Feuerwehren mit Überörtlichen Aufgaben benannt worden:

Stützpunktfeuerwehren:

Feuerwehr Hildburghausen

Feuerwehr Schleusingen 

Feuerwehr Themar

Feuerwehr Heldburg

Feuerwehr Eisfeld 

Feuerwehr Schönbrunn

Feuerwehr Römhild 

Feuerwehren mit Überörtlichen Aufgaben

Feuerwehr Auengrund

Zur Anleitung und Unterstützung werden diese Feuerwehren von 4 Kreisbrandmeistern betreut, diese Feuerwehren sind einem bestimmten Kreisbrandmeisterbereich zugeordnet um eine einheitliche Anleitung zu erreichen.


KBM Bereich 1 / KBM Steffen Wohlmann -> Ab 11/2023 KBM Denis Volkmar

Stadt Schleusingen, Gemeinden Schleusegrund und Masserberg

KBM Bereich 2: KBM Falk Stickel
Gemeinde Auengrund, Gemeinde Veilsdorf, Stadt Eisfeld, Stadt Hildburghausen

KBM Bereich 3: KBM Stefan Schlott
VG Feldstein, Stadt Themar, Stadt Römhild

KBM Bereich 4: Mathias Dreßel
VG Heldburger Unterland, Gemeinde Straufhain

Die fachliche Anleitung der Kreisbrandmeister erfolgt über den KBI des Landkreises Hildburghausen.

Die Alarmierung der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und der Einheiten des Katastrophenschutzes übernimmt die Zentrale Leitstelle Suhl des Rettungsdienstzweckverbandes Südthüringen im Gefahrenabwehrzentrum GAZ Suhl/Zella-Mehlis Rennsteigstr.10, 98544 Zella-Mehlis


Überörtlicher Brandschutz und überörtliche Allgemeine Hilfe

Konkrete Aufgaben nach § 6 Abs.1 Nr.1 bis 7 ThürBKG:

    1. die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen,
    2. Stützpunktfeuerwehren und andere Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben zu planen sowie die Gemeinden und Brandschutzverbände bei den dafür erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe zu unterstützen,
    3. Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen,
    4. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen,
    5. gemeinsame Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen
    6. die notwendigen Maßnahmen im Katastrophenschutz zu treffen und
    7. die Brandschutzerziehung zu fördern.

Lewell 5
Lewell 5

Dieses Bild zeigt ein Industriegebäude in Eisfeld nach einem Großbrand.

§ 2 Aufgabenträger

  •  die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe nach Abs. 1 Nr.2 als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises
  • die Landkreise für den Katastrophenschutz nach Abs.1 Nr.4, als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis

§ 20 Zuständigkeiten

  • Für die Gefahrenverhütungsschau und für den vorbeugenden Gefahrenschutz nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften sind die Landkreise zuständig. Die Landkreise erfüllen die Aufgaben nach Satz 1 als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 beschäftigen sie hauptamtliche Bedienstete, die mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen müssen.

 § 21Gefahrenverhütungsschau

  • Bauliche Anlagen, von denen erhebliche Brand- oder sonstige Gefahren ausgehen, unterliegen in regelmäßigen Zeitabständen der Gefahrenverhütungsschau

 § 26 Katastrophenschutzbehörde  

  • Untere Katastrophenschutzbehörde sind die Landkreise
  • Diese treffen die erforderlichen Maßnahmen um Katastrophengefahren vorzubeugen und abzuwehren

§ 28 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

  • Führung, Brandschutz, Hochwasser, Extremwetterlagen, Gefahrgut/CBRN, Sanität, Betreuung, Instandsetzung, Bergung, Versorgung, Bergwacht, Wasserwacht


Entsprechend der oben genannten Aufgaben hat der Landkreis Hildburghausen zur Erfüllung seiner Pflichten territoriale Stützpunktfeuerwehren und Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben geplant und  für den überörtlichen Einsatz aufgebaut und ausgerüstet.
Für die Einheiten des Katastrophenschutzes stehen die erforderlichen technischen Geräte und Einrichtungen zur Verfügung. Diese werden nach dem neusten Stand der Technik ergänzt.

Anträge + Formulare

- Anmeldung KatS GGZ

- Anmeldung KatS SBZ

- Anmeldung KatS BRZ

- Anmeldung KatS FMBSt

- Merkblatt KatS

- DSGVO


Kontaktdaten

Sachgebietsleiter                      03685/445-320

Kreisbrandinspektor                03685/445-322

Katastrophenschutz                 03685/445-323

Abwehrender Brandschutz     03685/445-324

Kreisausbildung für die Feuerwehren des Landkreises Hildburghausen

Eine engagierte und von Erfolg begleitete Tätigkeit in der Feuerwehr ist eng verbunden mit einer ständigen auf hohem Niveau begründeten Aus- und Weiterbildung. Die gesetzlich Vorgeschriebene allgemeine Fortbildung in den Feuerwehren umfasst mindestens 40 Stunden im Jahr, welche im Regelfall an den Standorten durchgeführt wird.

Um eine gleich bleibende Qualität sowie einheitliche Inhalte zu sichern erfolgen diese  Schulungen unter Anleitung von erfahrenen und vom Landratsamt berufenen Kreisausbildern im neu eingerichteten Kreisfeuerwehrzentrum des Landkreises Hildburghausen.
Mit dieser geschaffenen Ausbildungsstätte sichert der Landkreis seine Verantwortung gegenüber den Gemeinde und Städten sowie den Feuerwehren ab. Eine hohe technische Ausstattung, aktuelles Lehrmaterial, eine mobile Atemschutzübungsanlage, Schutzanzüge und Atemschutzgeräte ergänzen die Bestrebungen des Landkreises für eine umfassende Ausbildung.

1. Pflichten des Landkreises

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr.5 ThürBKG hat der Landkreis Hildburghausen die Aufgabe  die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehren im Landkreis zu planen und durchzuführen.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bedient sich der Landkreis der Kreisausbilder.

Auf Kreisebene werden insbesondere die Ausbildungen als

- Truppmann
- Truppführer
- Atemschutzgeräteträger
- Sprechfunker
- Motorkettensägeführer
- Maschinist für Löschfahrzeuge sowie
- Ausbildung im Gefahrguteinsatz

geplant und durchgeführt.

Die Grundausbildung wird in den Feuerwehren organisiert. Zu Spezialrichtungen werden gesonderte Maßnahmen festgelegt. Des Weiteren werden die Bereiche Weiterbildung und Fortbildung auf Kreisebene für alle Ausbilder organisiert. An der Ausbildung zum Truppmann und Truppführer sollen alle die Kameraden teilzunehmen, die keinen vergleichbaren Abschluss nachweisen können.


2. Organisation der Ausbildung

Der Inhalt und die Form sowie die Dauer der jeweiligen Ausbildung richten sich nach den Musterausbildungsplänen der Feuerwehr-Dienstvorschrift - FwDV 2 und nach den aktuellen Erfordernissen der Gefahrenabwehr. Die vier berufenen Kreisbrandmeister haben in ihrem Verantwortungsbereich in enger Zusammenarbeit mit den Orts- und Stadtbrandmeistern die Ausbildung zu organisieren.
Ausbildungsunterlagen können vom Landkreis bezogen werden.
Der Lehrgangsbedarf ist durch die Kreisbrandmeister in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für das darauffolgende Jahr zu ermitteln. Diese Meldung erfolgt an das Sachgebiet Brand- und Katastrophenschutz/ Rettungsdienst.
In einer gemeinsamen Beratung mit den Kreisbrandmeistern und Kreisausbildern erfolgt eine Zusammenstellung der Lehrgänge. Die Bestätigung zur Durchführung einer Kreisausbildung erfolgt durch den Sachgebietsleiter.

3. Durchführung der Ausbildung

Die Durchführung des Unterrichts erfolgt durch vom Landrat bestellte Kreisausbilder des Landkreises. Die Kapazität pro Lehrgang soll mindestens 18 Teilnehmer betragen und 27 Teilnehmer nicht überschreiten.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist bei einer Gruppe von 9 Kameraden und einem Ausbilder die beste Effektivität gegeben. Dazu sollten die Verantwortlichen der auszubildenden Feuerwehren mit einbezogen werden. Die Ausbildungsvergütung wird über eine Entschädigungssatzung geregelt. Ausbildungsmaßnahmen im Bereich des Gefahrgutes werden vom Landkreis organisiert.

4. Abschluss der Ausbildung

Nach Abschluss des Lehrgangs hat jeder Teilnehmer eine schriftliche Prüfung abzulegen. Die Auswahl der Prüfungsfragen erfolgt durch den verantwortlichen Kreisausbilder und die  Kreisbrandmeister. Neben den theoretischen Kenntnissen haben die Lehrgangsteilnehmer auch die praktischen Fähigkeiten nachzuweisen. Nach erfolgreich absolvierter Prüfung erhält jeder Lehrgangsteilnehmer eine Lehrgangsbestätigung.
Den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung stellt der Kreisausbilder im Einvernehmen mit dem Ortsbrandmeister, Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektor fest.
Die Lehrgangsbestätigungen werden vom Landkreis zur Verfügung gestellt. Die Übergabe der Zeugnisse sollte in würdiger Form erfolgen.


 

Katastrophenschutz

Der Landkreis Hildburghausen nimmt die Aufgaben im Katastrophenschutz nach dem Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - ThürBKG - in der Neufassung vom 05.02.2008 (GVBl. 2008 S. 22) und der Thüringer Katastrophenschutzverordnung – ThürKatSVO vom 10.11.2020 (GVBI. 2020, Seite 568) wahr.
Insofern der Landkreis Aufgaben des Katastrophenschutzes nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) des Bundes in der zuletzt geänderten Fassung vom 19.06.2020 (BGBI. I S. 1328,1345) erfüllt, nimmt er sie in Bundesauftragsverwaltung wahr.
Grundlage für den Aufbau und die Organisation des Katastrophenschutzes ist die ständige Bewertung und Aktualisierung des Gefährdungspotentials, durch das der Landkreis möglicherweise im Schadensfall betroffen werden könnte.
Zur Beseitigung bzw. zur Minimierung der Folgen von Katastrophen oder Großschadensereignissen ist im Landkreis Hildburghausen ein Helferpotential aufgestellt, welches in verschiedene Fachdienste strukturiert ist.

Fachdienste im Katastrophenschutz (§28 Abs.3 ThürBKG) sind: 

  • Führung,
  • Brandschutz,
  • Hochwasser,
  • Extremwetterlagen,
  • Gefahrgut/ABC,
  • Sanität,
  • Betreuung,
  • Instandsetzung,
  • Bergung,
  • Versorgung,
  • Bergwacht,
  • Wasserrettung.

Im Auftrag des Landrates als Hauptverwaltungsbeamter (HVB) übernimmt im Katastrophenfall der Verwaltungsstab  die Gesamtführung bei der Beseitigung der Folgen.
Zur Erfüllung der Führungsaufgaben am Schadensort, insbesondere zur Führung der Einsatzkräfte, nimmt eine Technische Einsatzleitung (TEL) vor Ort ihre Tätigkeit auf.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Katastrophenschutzes im Zivilschutzfall werden die Helfereinheiten, die nach Landesrecht aufgestellt sind, durch den Bund ergänzend ausgestattet und zusätzlich ausgebildet.

Die Helfereinheiten im Katastrophenschutz im Landkreis Hildburghausen

Nach den gesetzlichen Bestimmungen wirken die Feuerwehren als öffentliche Einrichtungen grundsätzlich als Helferorganisationen im Katastrophenschutz mit. Die taktische Grundeinheit im Brandschutz ist der Löschzug.
In Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung gibt es entsprechend der Konzeption des Freistaates Thüringen (aus dem Jahr 1995) im Landkreis Hildburghausen neben den örtlichen freiwilligen Feuerwehren folgende Helfereinheiten im Katastrophenschutz, diese sind in der Thüringer Katastrophenschutzverordnung vom 10.11.2020 geregelt:

Führungsstaffel – KatS FüSt

  • Mannschaftstransportwagen              MTW-FüSt                 FF Hildburghausen
  • Einsatzleitwagen FüSt                           ELW 1                        FF Hildburghausen

Einsatzzug Retten – KatS EZ Retten

  • Einsatzleitwagen 1                                ELW 1                         FF Hildburghausen
  • Löschgruppenfahrzeug                        LF-KatS                      FF Themar
  • Löschgruppenfahrzeug                        LF20-KatS                  FF in Beschaffung (Land)
  • Rüstwagen                                             RW                              FF Hildburghausen
  • Mannschaftstransportwagen             MTW                           FF Themar

 Sanitätszug – KatS SanZ

  • Einsatzleitwagen 1                               ELW 1                         KatS in Anschaffung (Land)
  • Gerätewagen Sanität                          GW-San                       KatS Zentrum HBN
  • Mannschaftstransportwagen            MTW Arzttrupp          KatS Zentrum HBN
  • Krankentransportwagen 1                 KTW Typ B                  KatS Zentrum HBN
  • Krankentransportwagen 2                 KTW Typ B                  KatS Zentrum HBN
  • Krankentransportwagen 3                 KTW Typ B                  KatS Zentrum HBN
  • Krankentransportwagen 4                 KTW Typ B                  KatS Zentrum HBN

Betreuungszug – KatS BetrZ

  • Einsatzleitwagen 1                               ELW 1                         KatS Zentrum HBN
  • Gerätewagen Betreuung                    GW-Betr.                    KatS Zentrum HBN
  • Mannschaftstransportwagen            MTW BetrGr.             KatS Zentrum HBN
  • Gerätewagen Verpflegung                 GW-Vpfl.                     KatS Zentrum HBN
  • Anhänger Feldkochherd                     FKH                             KatS Zentrum HBN
  • Mannschaftstransportwagen            MTW Unterkunft       KatS Zentrum HBN
  • Mannschaftstransportwagen             MTW PSNV                KatS In Anschaffung (Land)

Gefahrgutzug – KatS GGZ

  • Einsatzleitwagen 1                              ELW 1                         Fw Suhl
  • Gerätewagen-Messtechnik                GW-Mess                   FF Themar
  • CBRN Erkundungswagen                   CBRN ErKw               Fw Suhl
  • Gerätewagen- Gefahrgut                   GWG- 2/ÖL                FF Themar
  • Gerätewagen- Gefahrgut                   GWG- 3                      FF Eisfeld            
  • Gerätewagen Atemschutz                 GW-A                          FF Schleusingen
  • Gerätewagen Dekon                           GW-Deko TH             FF Auengrund
  • Gerätewagen Dekon Peronal            GW-Dekon P              Fw Suhl

Unterstützungseinheit Wassertransport – KatS UE Wassertransport

  • Tanklöschfahrzeug Wald                   TLF-W (3000 L)          FF Themar
  • Tanklöschfahrzeug                             TLF-4000                    FF in Anschaffung                                                                                                          (Land)

Bergrettungszug – KatS BRZ

  • Krankentransportwagen Typ B         KTW-BR                     in Planung (Land)
  • Gerätewagen Bergrettung                 GW-BR                       in Planung (Lkr.)

Die Technischen Züge des Technischen Hilfswerks (THW)

Zur Unterstützung der Einsatzhandlungen bei der Durchführung von Aufgaben des Bergungsdienstes kann der Landkreis Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes anfordern. Das THW ist eine Helfereinrichtung des Bundes.
In unmittelbarer Nähe existieren Technische Züge des THW in den Ortsverbänden Suhl, Sonneberg und Coburg. Der Landkreis Hildburghausen selbst verfügt über keinen Ortsverband des THW und ist territorial dem OV Sonneberg zugeordnet.

Mitwirkung im Katastrophenschutz

Grundsätzlich kann jeder im Katastrophenschutz mitwirken, der einer Helfereinheit angehört.

Um Helfer im Katastrophenschutz werden zu können, sollte man sich direkt an die freiwillige Feuerwehr seiner Heimatgemeinde, an eine der privaten Hilfsorganisationen oder an eine Geschäftsstelle der THW-Orts- bzw. Landesverbände wenden und sich dort beraten lassen. Gerne kann sich jeder Interessent persönlich beim zuständigen Sachbearbeiter Katastrophenschutz im Landratsamt.
Die Anschriften und Ansprechpartner sind über die Untere Katastrophenschutzbehörde des Landratsamtes unter Tel. 03685-445323 zu erfragen bzw. werden Sie auch hier darüber beraten.

Zivilschutz

Der Aufbau und die Organisation des Zivilschutzes ist Aufgabe des Bundes. Soweit der Landkreis und die Gemeinden Aufgaben nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) vom 02.04.2009 (BGBl. I S. 693) erfüllen, handeln sie in Auftragsverwaltung des Bundes.

Auszug aus dem ZSKG - § 1 (sinngemäße Wiedergabe)

Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- und verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.

Zum Zivilschutz gehören insbesondere:

  • der Selbstschutz
  • die Warnung der Bevölkerung
  • der Schutzbau
  • die Aufenthaltsregelung
  • der Katastrophenschutz (Einbeziehung in den Zivilschutz)
  • Schutz der Gesundheit
  • Schutz von Kulturgut

Auszug aus dem ZSKG - § 11

Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen war. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet.

Der Bund weist die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach dem ZSKG an das

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
Zentralstelle für den Zivilschutz
Deutschherrenstraße 93-95
53177 Bonn.                                                                                                             www.bva.bund.de

Freistellung durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, dass sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt.

Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als 2 Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.

Versicherungsschutz

Versicherungsschutz durch den Bund

Wenn der Katastrophenschutzhelfer im Zivilschutzfall hoheitlich für den Bund tätig wird, haftet der freigestellte Wehrpflichtige selbst im Schadenfall nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Handelt er hoheitlich bei einem Drittschaden gelten die Grundsätze der Amtshaftung.

Die Regelungen zur Unfallversicherung ergeben sich aus dem siebten Buch Sozialgesetzbuch des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch, das die bisherigen Regelungen der Reichsversicherungsordnung ersetzt. Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen des Zivilschutzes teilnehmen sind kraft Gesetzes versichert.

Der Bund ist zuständig

  • für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften der Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich
  • für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen.

Versicherungsschutz durch den Landkreis

Der KatS-Helfer ist über den Versicherer des Landratsamtes Hildburghausen haftpflichtversichert, wenn er in dienstlicher Verrichtung für den Landkreis im Katastrophenschutz tätig wird.

Persönlicher Haftpflichtdeckungsschutz besteht auch für Personen, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ehrenamtlich für die Kommune tätig werden, sofern sie nicht wie ein Selbständiger handeln. Zum Ausschluss von Doppelversicherungen wird Haftpflichtdeckungsschutz nur subsidiär gewährt. Helfer, die im Katastrophenschutz hoheitlich für den Landkreis tätig werden, erhalten Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Thüringen. Auch hier gilt zur Vermeidung von Doppelversicherungen das Prinzip der Subsidiarität.

Erstattung des Verdienstausfalls

Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als 2 Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.

Dem Sachgebiet Brand- und Katstrophenschutz im Landratsamt Hildburghausen kommen damit folgende Aufgaben zu:

  • Verwendung der Bundesmittel für die Aufgestellten Züge im Katastrophenschutz
  • Planung und Koordinierung von Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes, u.a. die Umsetzung von Sicherstellungsgesetz des Bundes (z.B. Notwasserversorgung in "Friedenszeiten", Ernährungsnotfallvorsorge)
  • Prüfung von Verpflichtungserklärungen als Helfer im Katastrophenschutz und Ausfertigung von Bescheiden (Helferfreistellung)
  • Bearbeitung von Unfallmeldungen
  • zivilmilitärische Zusammenarbeit mit der Bundeswehr im Hinblick auf Hilfeleistungen bei Großschadenslagen
  • Mitwirkung beim weiteren Aufbau, der Strukturierung des Katastrophenschutzstabes im Landratsamt sowie die Sicherung der weiteren Ausbildung der Angehörigen des Stabes und der Fachberater
  • Kreisbeschreibung des Landkreises Hildburghausen
  • Haushalt des Sachgebietes Brand- und Katastrophenschutz/Rettungsdienst

Leistungsbeschreibung

Der Katastrophenschutz kommt dann zum Einsatz, wenn Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht mehr gewährleistet sind.

Aufgabenträger sind

  • die Landkreise und kreisfreien Städte für die örtlichen Aufgaben des Katastrophenschutzes
  • das Land für die zentralen Aufgaben des Katastrophenschutzes

Das Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) begründet keine "Allzuständigkeit" des Katastrophenschutzes. Die Zuständigkeit für Maßnahmen zum Strahlenschutz und zur Hochwasservorsorge bleibt auch im Katastrophenfall beim zuständigen Fachressort. Im Einsatz ist ergänzende Amtshilfe durch die Träger des Katastrophenschutzes möglich.

Die Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO) gibt landeseinheitliche Mindeststandards für die Aufstellung, Organisation und Ausrüstung sowie für die Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz vor.

Neben den Feuerwehren werden insbesondere die privaten Hilfsorganisationen und das Technische Hilfswerk (Landesverband Sachsen, Thüringen) eingesetzt. Die Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz baut auf der Fachausbildung der Thüringer Feuerwehren und Hilfsorganisationen auf. Als zentrale Ausbildungsstätte hat das Land die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule in Bad-Köstritz eingerichtet.

  • Technisches Hilfswerk (THW - Landesverband Sachsen, Thüringen)
  • Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule

Rechtsgrundlage

  • Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO)
  • Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG
  • Zivilschutz und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)

Bemerkungen

Bitte beachten Sie auch die Informationen zum Brandschutz und zum Hochwasserschutz.





Gefahrgutzug des Landkreises Hildburghausen 

Der Gefahrgutzug des Landkreises Hildburghausen wurde aufbauend auf das Gefahrgutkonzeptes des Landes Thüringen vom 07.07.1994 (ThürStAnz Nr. 29/94 S.2047) zuletzt geändert 22.01.1998 (ThürStAnz Nr. 07/98 S.288) errichtet.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ThürBKG sind die Landkreise, kreisfreie Städte und das Land Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe sowie für den Katastrophenschutz. Nach § 28 Abs.3 Nr.5 des ThürBKG und nach § 3 Abs.3 Nr.2 der ThürFwOrgVO sind in den öffentlichen Einheiten des Katastrophenschutzes zur speziellen Gefahrenabwehr Facheinheiten zu bilden, daher ist dies für die Abwehr Chemischer, Biologischer, Radioaktiver und Nuklearer Gefahren der Gefahrgutzug.

Gefahrgut I
Gefahrgut I

Nach dem oben genannten Konzept soll jeder Landkreis einen Gefahrgutzug vorhalten. Die einzelnen Fahrzeuge laut der ThürKatSVO § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5 sollen dabei stützpunktartig im Landkreis stationiert werden.

Gemäß den Vorgaben der ThürFwOrgVO § 3 Abs.3 Nr.2 i.V.M Anlage 1 muss der Katastrophenschutz-Gefahrgutzug spätestens 30 Minuten nach der Alarmierung vor Ort sein!

Für die Auswahl der einzelnen Standorte sind sowohl einsatztaktische Aspekte als auch lokale Gefahrenschwerpunkte, wie sie nach der ThürFwOrgVO vorgegeben sind, zu beachten. 
Für Führung und Einsatz sind durch die Landkreise im Einvernehmen mit den Gemeinden geeignete Führungs- und Einsatzkräfte auszuwählen. In der Regel müssen die Aufgaben im Gefahrgutzug den örtlichen Feuerwehren übertragen werden, eine Doppelfunktion der Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden ist hierbei nicht zu vermeiden.
Im Einsatzfall des Katastrophenschutz-Gefahrgutzuges im Landkreis Hildburghausen werden je nach Einsatzbereich die vorhandenen Einsatzkräfte des Katastrophenschutzes in die Aufgabenerfüllung mit einbezogen.

Gefahrgut II
Gefahrgut II

Durch den Landkreis ist bei Einsätzen des Gefahrgutzuges eine medizinische Betreuung sicherzustellen. Im Regelfall erfolgt diese Absicherung über den KatS-Sanitätszug des Landkreises Hildburghausen.

Der in der Anfangsphase des Einsatzes zur Absicherung der Einsatzkräfte alarmierte Regelrettungsdienst, wird nach Eintreffen des KatS-SanZ abgelöst, so dass dieser wieder der Gebietsabsicherung zur Verfügung steht.

Ausbildung

Grundlage für den Einsatz im Gefahrgutzug ist die feuerwehrtechnische Ausbildung nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 – FwDV 2.

  • Lehrgang „ABC-Einsatz“

- Befähigung zur Handhabung der Sonderausrüstung einschließlich der Schutzkleidung.

  • Lehrgang „ABC-Erkundung“

- Befähigung zur Bedienung und zum Betrieb des CBRN-Erkunder

  • Lehrgang „ABC-Dekontamination P/G

- Befähigung zur Handhabung der Fahrzeuge und Geräte der Einheiten ABC-Dekontamination

  Personen / Geräte.

  • Lehrgang „Führen im ABC-Einsatz“

- Befähigung zum taktisch richtigen Einsatz der ABC-Ausrüstung und zum Führen entsprechend

  ausgebildeter taktischer Einheiten im ABC-Einsatz.

 

Diese Spezialausbildung erfolgt auf Landesebene an der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule in Bad Köstritz. (TLFKS)


Die Landkreise haben die Pflicht zur Ausbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Kreis- und Standortausbildung.

Diese beinhalten insbesondere:

  • Gerätekunde
  • Tragen von Schutzkleidung CSA
  • Gefahrstoffersteinsatz
  • Koordinierung von Messungen an der Einsatzstelle mit Analyse und Auswertung
  • Dekontamination- Besonderheiten- verbunden mit den Grundlagen auf allen vier Dekon Stufen
  • Technische Sicherstellung bei auslaufenden Flüssigkeiten „jeglicher Art“
  • Einsatzmaßnahmen bei radioaktiver Strahlung
  • Erste Hilfe bei Gefahrguteinsätze
  • Aufbau und Arbeitsweise einer Ö-TEL im Gefahrguteinsatz

Dazu kommen praxisnahe Einsatzübungen in Eigenverantwortung der Landkreise.

 

Tunnelbasiseinheiten für ICE-Strecke VDE 8.1

Seit dem 10.12.2017 ist das Verkehrsprojekt Deutsche Einheit VDE 8.1 fertiggestellt worden und wird durch Hochgeschwindigkeitszüge befahren. Die Bahnstrecke, die Berlin und München in 4 Stunden verbinden soll, führt zwischen Erfurt und Ebensfeld auch durch den Thüringer Wald. In Thüringen beträgt die Länge der ICE-Trasse 75 km.

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Zahlreiche Tunnel und Brückenbauwerke wurden entlang der Bahntrasse im Thüringer Wald errichtet.

Auf Thüringer Gebiet sind die Feuerwehren für 19 Brückenbauwerke mit einer Gesamtlänge von 8 km und 14 Tunnelanlagen mit einer Gesamtlänge von 28 Km zuständig. Kommt es zu einem Schadensereignis auf diesem Teilstück, werden alle Einheiten alarmiert. Zum Einsatz kommen hierbei ausschließlich Freiwillige Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben, welche auf Herz und Nieren für solche Ereignisse geschult worden sind.

Diese Speziell auf diese Ereignisse geschulten Einheiten bilden die Tunnelbasiseinheiten.

TBE
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Die Tunnelbasiseinheit ist eine taktische Einheit in Zugstärke für die spezielle Aufgabe der Gefahrenabwehr in Tunnelbauwerken mit spezieller Ausrüstung und erweiterter Ausbildung.

Der Landkreis Hildburghausen verfügt über 2 Tunnelbasiseinheiten, welche bei Bedarf durch weitere Sonderfahrzeuge unterstützt werden.

Zu den Speziellen Ausbildungen gehören unter anderem:

„Technische Hilfe und Brandbekämpfung nach Bahnunfällen“ an der TLFKS,

„Brandbekämpfung in unterirdischen baulichen Anlagen“ an der TLFKS,

„Brandbekämpfung Straßentunnel“ an der TLFKS,

„Multiplikatorenausbildung – Vorgehensweise und Brandbekämpfung in Eisenbahntunneln unter realistischen Einsatzbedingungen“ an der International Fire Academy IFA in der Schweiz.

Aufgestellt ist eine Tunnelbasiseinheit wie folgt:

TBE1 Pechauf, Tim © Pechauf, Tim
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Pechauf, Tim © Pechauf, Tim

Rettungswesen

Grundlage für die Organisation des Rettungsdienstes sind:

    • Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) vom 16.Juli 2008
    • GVBl. 2008, Seite 233
    • Landesrettungsdienstplan (LRDP) vom 29.April 2009 (StAnz.Nr. 20/18.05.2009 Seite 827)
    • Rettungsdienstbereichsplan des Rettungsdienstzweckverbandes Südthüringen (RDZV-Südthür.).

Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes (§4 ThürRettG) gehören:

  • die Notfallrettung

umfasst die Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden bei Notfallpatienten am Notfallort

  • der Krankentransport

umfasst die Beförderung sonstiger kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die nach
ärztlicher Beurteilung während des Transports der fachgerechten medizinischen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen

  • der Sicherstellungstransport

Auch der Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blut und Blutbestandteilen, Organen für Transplantationen, medizinisch-technischem Gerät, gegebenenfalls Patienten sowie
speziellem medizinischen Personal gehört zu den Aufgaben des Rettungsdienstes.

  • ausgenommen vom Rettungsdienst sind sogenannte Krankenfahrten (ohne fachgerechte Transportbegleitung)

Die Luftrettung umfasst den Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen. Sie ergänzt und unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst

Aufgabenträger für den bodengebundenen Rettungsdienst

– mit Ausnahme der notärztlichen Versorgung – sind nach § 5 Abs. 1 ThürRettG die Landkreise und kreisfreien Städte beziehungsweise die Rettungsdienstzweckverbände. In diesem Fall der ist der Rettungsdienstzweckverband Südthüringen (RDZV- Südthür.) zuständig.

Durch die Verbandsversammlung ist ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst bestellt worden. Dieser für den Rettungsdienst verantwortliche Arzt überwacht die Organisation und den Ablauf der Notfallrettung sowie die notfallmedizinische Weiterbildung der Notärzte und des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals im Landkreis Hildburghausen.

Der Rettungsdienstbereich umfasst das Gebiet der Mitglieder des RDZV- Südthüringen. Dies sind die Landkreise Hildburghausen, Sonneberg und die kreisfreie Stadt Suhl.

Leistungserbringer des Rettungsdienstes im LK Hildburghausen:

Der RDZV-Südthüringen hat per öffentlich-rechtlichen Vertrag Dritte mit der Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes beauftragt. Für den Landkreis Hildburghausen sind das:

  • die Regiomed-Kliniken GmbH (Sitz: Neustadter Straße 61, 96515 Sonneberg) mit den Rettungswachen in
    • Hildburghausen, Schleusinger Straße 17
    • Eisfeld, Schleusinger Straße 5
  • die Johanniter Unfallhilfe Regionalverband Südthüringen (Sitz: Oststraße 22, 07407 Rudolstadt) mit den Rettungswachen in
    • Schleusingen, Helmut-Kohl-Straße 11
    • Westhausen, Streufdorfer Straße 147
    • Masserberg, Hauptstraße 35


Dem Sachgebiet Rettungsdienst im Landratsamt Hildburghausen kommen auf der Grundlage dieser bestehenden Strukturen damit folgende Aufgaben zu:

  • Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienstzweckverband Südthüringen, Geschäftsstelle Zella-Mehlis
  • Führung des Sachgebietes Brand- und Katastrophenschutz / Rettungsdienst
  • Bearbeitung von Angelegenheiten Funkbetrieb, Funküberwachung, Funkberechtigung sowie Anmeldung fest installierter und/oder mobiler Funkgeräte sowie Handfunksprechgeräte
  • Prüfung und Bearbeitung von Zuwendungsanträgen zur Förderung des Brand- und Katastrophenschutzes zur Bewilligung von Zuwendungen seitens des Landes Thüringen
  • Erarbeitung von Finanzierungskonzepten zur Finanzierung des zukünftigen Bedarfes des überörtlichen Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes
  • Zusammenarbeit mit dem Kreisfeuerwehrverband
  • Ausübung der Aufsicht über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes gegenüber Durchführenden im Landkreis Hildburghausen
  • Erarbeitung bzw. Mitwirkung bei der Ausgestaltung von Verträgen und Vereinbarungen
  • Ausgestaltung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Hilfsorganisationen im Rettungsdienst und den am Rettungsdienst Beteiligten

Leistungsbeschreibung

Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr.

Der Rettungsdienst hat die Aufgabe, die Bevölkerung bedarfsgerecht und flächendeckend mit medizinischen Leistungen zu versorgen und umfasst die Notfallrettung und den (qualifizierten) Krankentransport sowohl am Boden als auch in der Luft.

Notfallrettung
Die Notfallrettung umfasst die Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden bei Notfallpatienten am Notfallort, gegebenenfalls die Herstellung der Transportfähigkeit der Notfallpatienten und ihre Beförderung unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung; hierzu gehört auch die Beförderung erstversorgter Notfallpatienten zu weiterführenden Diagnose- oder Behandlungseinrichtungen (§ 3 Abs. 3 ThürRettG).

Krankentransport
Der Krankentransport umfasst die Beförderung sonstiger kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die nach ärztlicher Beurteilung während des Transports der fachgerechten medizinischen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist (§ 3 Abs. 4 ThürRettG). Krankentransporte sind grundsätzlich schnellst möglich durchzuführen.
Der qualifizierte intensivmedizinische Transport ist eine spezielle Art des Krankentransports.

Das Anforderungsprofil an die dazu benötigten Rettungsmittel (Intensivtransportwagen/Intensivtransporthubschrauber) übersteigt die Ausstattung der für die rettungsdienstliche Basisversorgung vorgesehenen Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Luftrettung.
Die Versorgung und Beförderung von Notfallpatienten hat Vorrang gegenüber Krankentransporten.

Luftrettung
Die Luftrettung umfasst den Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen (Rettungstransporthubschrauber – RTH und Intensivtransporthubschrauber - ITH). Sie ergänzt und unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst und beinhaltet u.a.:

  • die primäre Luftrettung (Notfall- bzw. Erstfallversorgung am Einsatzort, Herstellung der Transportfähigkeit des Notfallpatienten und Transport in das nächste geeignete Krankenhaus),
  • Sekundärrettung (Transport medizinisch versorgter Patienten von einem Krankenhaus in ein für die Weiterbehandlung besser geeignetes Krankenhaus).

Eine (einfache) Krankenfahrt ist jede andere Fahrt einer erkrankten Person, z. B. mit einem Taxi.
Sie ist nicht Bestandteil des Rettungswesens!

An wen muss ich mich wenden?

Rettungsdienstliche Einsätze bei Lebensbedrohlichen Zuständen sind bei der zuständigen Leitstelle der Landkreise oder der kreisfreien Städte unter der einheitlichen Notruf-Nummer 112 anzufordern.

Krankentransporte in dringlichen Fällen werden ebenfalls bei der Rettungsleitstelle angefordert.

Bezüglich anderer, nicht dringlicher Krankentransporte oder Krankenfahrten wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Ärztin/Arzt. Ihr(e) Ärztin/Arzt stellt Ihnen eine entsprechende Verordnung aus, unabhängig vom zu wählenden Transportmittel.

Zur Ausstellung der Verordnung einer Krankenbeförderung für Krankenfahrten, Krankentransporte oder Rettungsfahrten wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Ärztin/Arzt.

Dieser stellt Ihnen nach der derzeit gültigen Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Verordnung aus. Diese Richtlinie gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 SGB V.

Für eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport zu ambulanten Behandlungen ist grundsätzlich zusätzlich die Genehmigung Ihrer Krankenkasse notwendig. Genehmigungspflichtige Verordnungen sind der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen. Dauer und Umfang (z. B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt.

Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Fahrten zu einer Vor- oder Nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V oder zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V. Zudem bedürfen Krankentransporte zu stationären Leistungen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.
  • Für folgende Krankenfahrten gilt die Genehmigung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 5 SGB V als erteilt, sodass es keiner ausdrücklichen Genehmigung der Krankenkasse bedarf:

Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen (auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind).

  • Räumlich begrenzte und zeitlich befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie:

Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung des epidemischen Ausbruchgeschehens aufgrund des SARS-CoV-2-Virus kann der Gemeinsame Bundesausschuss durch gesonderten Beschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a seiner Geschäftsordnung folgende räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahmen von den Regelungen der Krankentransport-Richtlinie zulassen, wenn sie in Abhängigkeit von der Art des Ausbruchgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendig und erforderlich sind:

1.     Für Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedarf es keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

2.     Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an einen in der Arztpraxis bekannten Versicherten übermittelt werden, sofern sich die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung überzeugt hat.

Diese Ausnahmeregelungen gelten, sofern die Verordnung von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt mit Sitz in einem der jeweils durch einen gesonderten Ausnahmebeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Gebiete ausgestellt wurde oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet. Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gilt die Ausnahmeregelung zu 1. bundesweit.

In Zweifelsfällen wird empfohlen, mit Ihrer Krankenkasse zu klären, ob eine der Ausnahmen auf Ihren konkreten Fall zutrifft.

Welche Gebühren fallen an?

Bei gesetzlich Krankenversicherten übernimmt die Krankenkasse nach den Vorschriften des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Kosten der Versorgung durch Notärzte, der Rettungsfahrt zum Krankenhaus und von aus zwingenden medizinischen Gründen notwendigen Krankentransporten (bis auf die Zuzahlung nach § 61 SGB V in Höhe von maximal 10,00 Euro, jedoch im Rahmen Ihrer Belastungsgrenze nach § 62 SGB V).

Die Zuzahlung gemäß § 61 Satz 1 SGB V beträgt grundsätzlich zehn von Hundert der Kosten je Fahrt – mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung befreit.

Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten für eine Rettungsfahrt, für einen Krankentransport oder eine Krankenfahrt, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, bei

  • Leistungen, die stationär erbracht werden,
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung,
  • Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendiger fachlicher Betreuung oder in einem Krankenwagen,
  • Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.

Transportleistungen zu ambulanten Behandlungen, die Sie ohne Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse veranlassen, müssen Sie im Zweifelsfall selbst bezahlen. Bitte klären Sie daher auf jeden Fall vorher mit Ihrer Krankenkasse, ob und in welcher Höhe diese die Kosten übernimmt. Sollten Sie derzeit Leistungen eines Sozialhilfeträgers beziehen, lohnt auch dort eine Nachfrage.

Rechtsgrundlage

  • Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
  • §§ 60, 61, 62, 133 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung

Teaser

Die Notfallrettung umfasst lebensrettende Maßnahmen bei Verletzten oder Erkrankten, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind.

Zuständige Stelle

Brand- und Katastrophenschutz, SG Rettungsdienst

Wiesenstraße 18
98646 Hildburghausen

03685/445-320
03685/445-501

Feuerwehrtechnisches Zentrum Landkreis Hildburghausen

Das Feuerwehrtechnische Zentrum wird seit dem Jahr 2021 durch den Landkreises Hildburghausen betrieben. Das Aufgabenfeld der drei Sachbearbeiter umfasst die Wartung und Prüfung der Ausrüstung, Geräte und Fahrzeuge der kommunalen und kreislichen Gebietskörperschaften laut den gültigen DGUV Grundsatz 305-002 und den Herstellerangaben. Zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren des Landkreises Hildburghausen werden durch das FTZ Materialien und Ausrüstungsgegenstände vorgehalten. Diese werden nach Anforderung durch den örtlich zuständigen Einsatzleiter an die Einsatzstelle oder das Gerätehaus verbracht. Eine erhebliche Verbesserung der Einsatzbereitschaft im ausrüstungstechnischen Segment wurde durch die Etablierung des Feuerwehrtechnischen Zentrums erreicht. Die Sachbearbeiter stehen bei Problemen oder sonstigen Fragen jederzeit mit Rat und Tat den kommunalen Feuerwehren im Landkreis Hildburghausen und auch anderen Landkreisen zur Seite.

Leistungen und Kosten

- Benutzungssatzung Feuerwehrtechnisches Zentrum

- Gebührensatzung Feuerwehrtechnisches Zentrum

Rechtsgrundlage

- amtliche Bekanntmachung in der gültigen Fassung

Kontakte

Leiter FTZ: Marcel Koch

Email: kochm@lrahbn.thueringen.de

Mobil: 0176/20111571

Tel.: 03685/445324

Verantwortlicher Sachbearbeiter FTZ: Silvio Paul

Email: paul@lrahbn.thueringen.de

Mobil: 0170/5251463

Tel.: 03685/406042

Marcus Baumann

Email: baumannm@lrahbn.thueringen.de

Tel.: 03685/406042

Kai Lamping

Email: lamping@lrahbn.thueringen.de

Tel.: 03685/406042

Feuerwehrtechnisches Zentrum 1
Feuerwehrtechnisches Zentrum 1
Feuerwehrtechnisches Zentrum 3
Feuerwehrtechnisches Zentrum 3
Feuerwehrtechnisches Zentrum 2
Feuerwehrtechnisches Zentrum 2


04.04.2023 
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