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Masernschutzgesetz/ Umsetzung der Masernnachverfolgung

Impfplicht - Bundesgesundheitsministerium
Impfplicht - Bundesgesundheitsministerium

Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen

Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Kontaktmöglichkeiten

Sie erreichen uns:

Telefonisch: 03685 / 7818 - 7530  und per E-Mail: impfpflicht@lrahbn.thueringen.de


Häufig gestellte Fragen und Antworten von Eltern

Masernschutzgesetz

Sicherheit für Kinder und Gemeinschaften

Zum Schutz von Kindern in Kindergärten, Schulen und Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen gibt es seit dem 1. März 2020 das Masernschutzgesetz. Alle Kinder und Erwachsenen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder dort arbeiten, müssen zeigen, dass sie vollständig gegen Masern geimpft sind.

Welche Einrichtungen sind betroffen?

  • Kindergärten, Horte, Schulen und andere Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Tagespflegestellen für Kinder.
  • Kinder- und Jugendheime.
  • Unterkünfte für Geflüchtete und Menschen ohne Aufenthaltsgenehmigung.
  • Krankenhäuser.
  • Einrichtungen für ambulante Operationen und Reha-Einrichtungen.
  • Dialysezentren und Tageskliniken.
  • Entbindungsstationen.
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen für andere medizinische Berufe wie Physiotherapie oder Logopädie.
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die Untersuchungen oder Behandlungen durchführen.
  • Ambulante Pflegedienste, die schwerkranke Menschen pflegen.
  • Rettungsdienste.

Häufig gestellte Fragen und Antworten von Einrichtungsleitungen

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