Gesundheitszeugnis - Belehrung § 43 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz
Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind
Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigt Sie eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das zuständige Gesundheitsamt. Jede Person, die gewerbsmäßig und/oder regelmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt, verkauft oder auf andere Weise in den Verkehr bringt, benötigt eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz(IfSG). Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Einrichtungen aufhalten, wie zum Beispiel Reinigungskräfte, Geschirrspüler, benötigen ebenfalls eine Bescheinigung.
Termine / Uhrzeit / Dauer der Belehrung
Bitte vereinbaren Sie zur Behlehrung immer vorab einen Termin telefonisch (03685/445-416) oder per Mail. (steibert@lrahbn.thueringenb.de)
- dienstags: 15.30 Uhr
- donnerstags: 16.00 Uhr
Bitte finden Sie sich 15 Minuten vor Veranstaltungsbeginn im Landratsamt ein.
Vor Veranstaltungsbeginn wird eine Überprüfung der persönlichen Daten durchgeführt und die Kosten für die Belehrung müssen beglichen werden.
Die Belehrungen finden fortlaufend im Jahr zu den gennannten Wochentagen statt.
Dauer der Belehrungen
Die Belehrung dauert circa 30 Minuten.
Persönliche Daten
Folgende persönliche Daten werden vom Gesundheitsamt für Ihre Anmeldung benötigt:
- Name, Vorname,
- Geburtsdatum,
- Wohnanschrift,
- für Rückfragen eine Telefonnummer
Dokument für Sorgeberechtigte
Sorgeberechtigte müssen für Kinder bis zur Volljährigkeit das Dokument Erklärung für Sorgeberechtigte gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 ausfüllen.
- Das Dokument finden Sie auf unserer Internetseite unter Aktuelles Gesundheitsamt Sachgebiet Hygiene Gesundheitspass.
- Das Dokument für Sorgeberechtigte ist zur Belehrung mitzubringen oder kann auch per Mail vorab an:
steibert@lrahbn.thueringen.de oder
gesendet werden.
Kosten für das Gesundheitszeugnis
Belehrungen |
Kosten |
Erstbelehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) |
30,- € |
Nachbelehrung gemäß § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) |
15,- € |
Duplikat ausstellen |
8,- € |
Berechtigung zur Nachbelehrung von Personen nach § 43 Abs. 1 und 2 IfSG |
kostenfrei |
Belehrung für ein Schülerpraktikum Für ein Schulpraktikum im Bereich Lebensmittelgewerbe und Lebensmittelverarbeitung (Dauer bis zu drei Wochen) wird vom Gesundheitsamt eine kostenfreie Belehrung durchgeführt. Die Dauer des Praktikums ist dem Gesundheitsamt anzugeben. Das Dokument der Belehrung ist von den Schülerinnen und Schülern bei Praktikumsbeginn im jeweiligen Betrieb vorlegen. |
kostenfrei |
Berechtigte Personen zur Erst- und Folgebelehrung
Wer darf die Erstbelehrung durchführen?
Die Erstbelehrung nach IfSG darf nur vom Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden.
Berechtigung zur Erstbelehrung durch einen Arzt
Zur Berechtigung der Erstbelehrung, gemäß Infektionsschutzgesetz § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz, muss ein schriftlicher Antrag durch den Arzt an das Gesundheitsamt Hildburghausen gestellt werden.
Gerne auch per Mail an:
Der Antrag wird durch den Amtsarzt und die Mitarbeiter des Sachgebiets Hygiene bearbeitet. Der Antragsteller erhält im Anschluss ein Anschreiben vom Gesundheitsamt.
Wer darf die Folgebelehrung durchführen?
Die Folgebelehrungen nach IfSG und die Lebensmittelhygiene-Schulungen dürfen Personen durchführen, die eine entsprechende Sachkunde nachweisen können.
Das Gesundheitsamt in Hildburghausen stellt für Personen hierzu eine Dienstherrenbelehrung aus. Hierzu ist ein Termin zur Belehrung im Gesundheitsamt, Sachgebiet Hygiene, zu vereinbaren.
Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses
Wie lange ist die Belehrung gemäß § 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gültig?
Eine Erstbelehrung nach IfSG ist ein Leben lang gültig. Allerdings darf die Erstbelehrung nicht länger als 3 Monate vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit absolviert worden sein. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet alle 2 Jahre die Folgebelehrung nach IfSG zu wiederholen und dokumentieren.
Folgebelehrung
Die Folgebelehrung zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann beim Gesundheitsamt oder bei einer vom Gesundheitsamt beauftragten Person absolviert werden. Die Folgebelehrung muss alle 2 Jahre aufgefrischt werden, um nachweisen zu können, dass Mitarbeiter in Lebensmittelunternehmen auf dem neusten Stand des Wissens zum Thema Infektionsschutz sind.