Hygiene in medizinischen Einrichtungen / Pflegeeinrichtungen
Das Sachgebiet nimmt Beratungs- und Überwachungsaufgaben sowie Kontrollpflichten in medizinischen Einrichtungen wahr. Auch bau- und infektionshygienische Beurteilung/Dokumentation sowie die Bearbeitung von Beschwerden gehören zum Aufgabenbereich.
Zu medizinischen Einrichtungen gehören: Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen, Reha-Einrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Einrichtungen mit ambulanten Operationscharakter, Dialyseeinrichtungen, Geburtshäuser, Ambulante Pflegedienste, außerklinische Intensivpflege, Rettungsdienste und Arzt- und Zahnarztpraxen.
Hinweis: Wichtige Dokumente finden Sie unter dem Punkt Infektionsschutz.
Dokumente und Meldeformulare im Ausbruchsgeschehen
🔔1. Bei meldepflichtigen Krankheiten oder Erregern
Ein Ausbruch ist unverzüglich meldepflichtig, wenn:
* mindestens zwei gleichartige Erkrankungen auftreten
* ein epidemiologischer Zusammenhang wahrscheinlich oder vermutet wird
* es sich um eine nach IfSG meldepflichtige Krankheit oder einen meldepflichtigen Erreger handelt
🏥 2. In Gemeinschaftseinrichtungen (§ 33 IfSG)
* Medizinische Einrichtungen
* Pflegeeinrichtungen
Schon der Verdacht auf bestimmte Erkrankungen kann meldepflichtig sein, insbesondere wenn mehrere Personen betroffen sind.
⚠️ 3. Ungewöhnliche Häufungen
Auch wenn die Erkrankung nicht ausdrücklich meldepflichtig ist, besteht eine Meldepflicht, wenn:
* eine bedrohliche übertragbare Krankheit vorliegt oder
* eine zeitliche und örtliche Häufung auftritt, die auf ein Ausbruchsgeschehen hinweist.
⏱ Meldefrist
Die Meldung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
👩⚕️ Wer ist meldepflichtig?
* Ärztinnen und Ärzte
* Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen
* Labore
* ggf. Heilpraktiker
💡 Merksatz:
Zwei oder mehr gleichartige Fälle + epidemiologischer Zusammenhang = immer an das Gesundheitsamt denken.
Dokumente: