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Hygiene in medizinischen Einrichtungen / Pflegeeinrichtungen

Das Sachgebiet nimmt Beratungs- und Überwachungsaufgaben sowie Kontrollpflichten in medizinischen Einrichtungen wahr. Auch bau- und infektionshygienische Beurteilung/Dokumentation sowie die Bearbeitung von Beschwerden gehören zum Aufgabenbereich.

Zu medizinischen Einrichtungen gehören: Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen, Reha-Einrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Einrichtungen mit ambulanten Operationscharakter, Dialyseeinrichtungen, Geburtshäuser, Ambulante Pflegedienste, außerklinische Intensivpflege, Rettungsdienste und Arzt- und Zahnarztpraxen.

Hinweis: Wichtige Dokumente finden Sie unter dem Punkt Infektionsschutz.

Dokumente und Meldeformulare im Ausbruchsgeschehen

🔔1. Bei meldepflichtigen Krankheiten oder Erregern

Ein Ausbruch ist unverzüglich meldepflichtig, wenn:

* mindestens zwei gleichartige Erkrankungen auftreten

* ein epidemiologischer Zusammenhang wahrscheinlich oder vermutet wird

* es sich um eine nach IfSG meldepflichtige Krankheit oder einen meldepflichtigen Erreger handelt


🏥 2. In Gemeinschaftseinrichtungen (§ 33 IfSG)

* Medizinische Einrichtungen

* Pflegeeinrichtungen

Schon der Verdacht auf bestimmte Erkrankungen kann meldepflichtig sein, insbesondere wenn mehrere Personen betroffen sind.


⚠️ 3. Ungewöhnliche Häufungen

Auch wenn die Erkrankung nicht ausdrücklich meldepflichtig ist, besteht eine Meldepflicht, wenn:

* eine bedrohliche übertragbare Krankheit vorliegt oder

* eine zeitliche und örtliche Häufung auftritt, die auf ein Ausbruchsgeschehen hinweist.


Meldefrist

Die Meldung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden erfolgen.


👩‍⚕️ Wer ist meldepflichtig?

* Ärztinnen und Ärzte

* Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen

* Labore

* ggf. Heilpraktiker


💡 Merksatz:

Zwei oder mehr gleichartige Fälle + epidemiologischer Zusammenhang = immer an das Gesundheitsamt denken.


Dokumente: 

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