Begleitetes Fahren ab 17
Jugendlichen ab 17 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wird durch das begleitete Fahren die Möglichkeit gewährt, Fahrerfahrung unter Aufsicht zu gewinnen und eigene Fahrroutinen zu entwickeln. Dies soll zum Sammeln an Fahrpraxis und zur Minderung der Unfälle junger Verkehrsteilnehmer beitragen.
Dabei ist das Fahren nur in Begleitung einer hierfür ausdrücklich zugelassenen Begleitperson erlaubt.
Hinweis:
Das begleitete Fahren ab 17 gilt für die Fahrerlaubnisklassen B und BE.
Ihr auszuwählendes Anliegen bei der Online-Terminbuchung wäre:
Fahrerlaubnisbehörde -> Erteilung/ Erweiterung Fahrerlaubnis/ Fahrerkarte -> Begleitetes Fahren mit 17
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde Hildburghausen.
Für diese benötigen Sie folgende Unterlagen:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (Ausstellungsdatum der Meldebescheinigung bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- ausgefüllter Antrag mit Stempel der Fahrschule
- Sehtest
- Nachweis Erste Hilfe gem. § 19 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung)
- wenn alleiniges Sorgerecht: entsprechender Nachweis (z.B. Negativbescheinigung vom Jugendamt, Scheidungsurteil etc.)
- schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen (siehe Anlage I und II)
- Anlage I zum Antrag
- Anlage II zum Antrag
- Personalausweis- und Führerscheinkopien aller Begleitpersonen
- ein (aktuelles) biometrisches Passbild
Voraussetzungen für Begleitperson/en
§ 48a Abs. 5 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung)
- Vollendung des 30. Lebensjahres
- seit mindestens fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis
- zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis max. ein Punkt im Fahreignungsregister
Hinweis:
Die Begleitperson darf den Fahranfänger gem. § 48a Abs. 6 S. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) unter Einwirkung der folgenden Substanzen nicht begleiten:
- 0,25 mg/l oder mehr Atemalkohol
- 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol
- 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum oder
- in Anlage 24a des StVG (Straßenverkehrsgesetz) genannten berauschenden Mittels
Sonstiges
Nach bestandener Prüfung wird dem Fahranfänger kein EU-Kartenführerschein, sondern eine Prüfbescheinigung ausgehändigt.
Mit dieser Prüfbescheinigung darf der Fahranfänger, mit einer von ihm angegebenen Begleitperson im Inland fahren. Die Begleitpersonen sind namentlich auf der Prüfbescheinigung aufgeführt.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen sind dei § 10, § 48a Abs. 3, 5 und 6 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung).