Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
EU-Länder/ Länder aus dem EWR-Abkommen
Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, dürfen (vorbehaltlich des § 28 Abs. 2-4 FeV - Fahrerlaubnis-Verordnung) im Umfang der entsprechenden Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
Drittstaaten
Sie dürfen mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland, Kraftfahrzeuge sechs Monate lang führen. Sollte die Gültigkeit des Dokumentes vor Ablauf der sechs Monate enden, so darf bereits ab Ende der Gültigkeit kein Kraftfahrzeug mehr im Inland geführt werden.
Für die Zeit nach den sechs Monaten, müssen Sie Ihren Führerschein umschreiben lassen oder eine neue Fahrerlaubnis beantragen.
Führen Sie nach den sechs Monaten mit Ihrem ausländischen Führerschein ein Kraftfahrzeug im Inland, stellt dies eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) nach § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) dar.
Ihr auszuwählendes Anliegen bei der Online-Terminbuchung wäre:
Fahrerlaubnisbehörde -> Verlängerung/ Umtausch/ Umschreibung -> entsprechendes Anliegen auswählen
Antragstellung
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (Ausstellungsdatum der Meldebescheinigung bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
- ausländischer Führerschein
- ein (aktuelles) biometrisches Passbild
ergänzend für Führerscheine aus Drittstaaten:
- ausgefüllter Antrag mit Stempel der Fahrschule
Hinweis:
Kann das von Ihnen vorgelegte Dokument durch das Gerät zur Überprüfung der Echtheit in unserer Behörde nicht hinreichend sicher von einer Fälschung ausgeschlossen werden, besteht die Möglichkeit der Überprüfung durch das Landeskriminalamt.
Diese Überprüfung kann mehrere Monate Zeit in Anspruch nehmen. Auf die Überprüfungsdauer hat die Fahrerlaubnisbehörde Hildburghausen keinen Einfluss.
Rechtsgrundlagen
§§ 28 ff. FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung).