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Fahrerqualifizierungsnachweis (Schlüsselzahl 95)

Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und/ oder DE sind dazu verpflichtet, eine Grundqualifikation zu erwerben und eine regelmäßige Weiterbildung zu besuchen, soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, bei der eine der o. g. Klasse erforderlich ist.

Ausgenommen sind Beförderungen nach § 1 Abs. 2 BKrFQG (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz).

Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) weist seit dem 23.05.2021 die Berufskraftfahrerqualifikation in Form einer Chipkarte nach. Diese ersetzt den bisherigen Eintrag der Schlüsselnummer 95 auf dem Führerschein. Der Eintrag auf dem Führerschein behält jedoch bis zum Ablaufdatum seine Gültigkeit.

Der Erwerb der Grundqualifikation ist ebenfalls im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz geregelt.

Die Weiterbildung ist jeweils im Abstand von fünf Jahren zu absolvieren und durch 5 Module, die jeden Kenntnisbereich abdecken müssen, nachzuweisen.

Hinweis:

Befreit von der Verpflichtung zur Grundqualifikation sind Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 (Klassen: D1, D1E, D, DE) oder vor dem 10.09.2009 (Klassen: C1, C1E, C, CE) erworben haben. Diese sind lediglich zur Weiterbildung (Module) verpflichtet.

Die Nachweise über eine abgeschlossene Berufskraftfahrerqualifikation oder Weiterbildung wird seit 25.10.2021 nur noch in elektronischer Form an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt. Die Fahrerlaubnisbehörde ruft die entsprechenden Nachweise nach Antragstellung digital ab.

Ihr auszuwählendes Anliegen bei der Online-Terminbuchung wäre:

Fahrerlaubnisbehörde -> Erteilung/ Erweiterung Fahrerlaubnis/ Fahrerkarte -> Fahrerqualifizierungsnachweis (Schlüsselzahl 95)

Antragstellung

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (Ausstellungsdatum der Meldebescheinigung bei Antragstellung nicht älter als drei Monate)
  • derzeitiger Führerschein oder Vorläufiger Nachweis zur Fahrtberechtigung
  • ggf. Nachweis der Grundqualifikation (z.B. Urkunde von der IHK)
  • ein (aktuelles) biometrisches Passbild

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.


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